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AK-

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Im Unterschied zum „schlichten“ Miteigentümer

hat der Wohnungsei-

gentümer mit seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft aber

untrennbar das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer bestimm-

ten Wohnung auf dieser Liegenschaft verbunden

.

Nutzungsrechte von Wohnungseigentümern

Wohnungseigentum bedeutet also Miteigentum plus ein grundbücherlich

sichergestelltes,

die übrigen Miteigentümer ausschließendes Nut-

zungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt

. Der

Wohnungseigentümer kann es selbst benützen, leer stehen lassen oder

auch vermieten. Zur Nutzung aller anderen Teile, Anlagen, Räume der Lie-

genschaft ist er nur gemeinsam bzw. nach Absprache mit den anderen

Wohnungseigentümern berechtigt.

Verfügungsrechte von Wohnungseigentümern

Der Wohnungseigentümer kann seine Wohnung (rechtlich korrekt seinen

Anteil an der Liegenschaft mit dem damit verbundenen Recht, eines be-

stimmten Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und darü-

ber alleine zu verfügen) auch verkaufen oder vererben.

Wer kann Wohnungseigentümer sein?

Jede einzelne natürliche oder juristische Person

kann Miteigentümer

einer Liegenschaft sein und zusätzlich ein damit verbundenes Wohnungs-

eigentum (= ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht) an einem

auf der Liegenschaft befindlichen Wohnungseigentumsobjekt haben.

Die Regel, wonach nur eine einzige Person Wohnungseigentümer eines

Wohnungseigentumsobjektes sein durfte (ausgenommen waren nur Ehe-

gatten), wurde im WEG 2002 etwas „aufgeweicht“. Nunmehr ist es mög-

lich, dass zwei beliebige natürliche Personen im Wege der neu geschaf-

fenen

Eigentümerpartnerschaft

gemeinsam Wohnungseigentümer sind

und gemeinsam ein Wohnungseigentumsobjekt besitzen. Ansonsten kann

aber nur eine (natürliche oder juristische) Person Wohnungseigentümer

eines Wohnungseigentumsobjektes sein.