Previous Page  11 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 11 / 264 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice

3

keit (Geschäftsraum, Büro, Lager, etc) oder an einem Abstellplatz für Kraft-

fahrzeuge die Einräumung des Wohnungseigentumsrechts zugesagt hat.

Wohnungseigentumsobjekt

ist eine Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit (Geschäfts-

raum, Büro, Lager, etc) oder ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, an der/an

dem Wohnungseigentum begründet wurde.

Wohnungseigentümer

Eine natürliche oder juristische Person, die Miteigentümer einer Liegen-

schaft ist und der Wohnungseigentum (ein ausschließliches Nutzungs-

und Verfügungsrecht) an einem auf der Liegenschaft befindlichen Woh-

nungseigentumsobjekt eingeräumt ist. Mit Ausnahme einer Eigentümer-

partnerschaft kann nur

eine

(natürliche oder juristische) Person Woh-

nungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes sein.

Eigentümerpartnerschaft

Zwei natürliche Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines

Wohnungseigentumsobjektes sind.

(Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft

Sie besteht aus allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft. In

Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft wird sie als juristische

Person tätig, gleichsam als Firma.

Außerstreitverfahren

Für fast alle Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Wohnungseigentumsge-

setzes sind die Gerichte zuständig. Im Unterschied zu den üblichen Pro-

zessen (zB wegen Schadenersatz nach einem Autounfall oder wegen Ver-

tragsverletzung) handelt es sich bei den meisten wohnungseigentums-

rechtlichen Streitigkeiten nicht um einen „normalen„ Zivilprozess („strei-

tiges Verfahren“) sondern um ein sogenanntes Außerstreitverfahren. Die

Besonderheiten des Verfahrens werden am Ende dieser Broschüre aus-

führlich erläutert.