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AK-

Infoservice

WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz)

Dieses Gesetz enthält Vorschriften für Rechtsgeschäfte und Rechtsver-

hältnisse mit gemeinnützigen Bauvereinigungen. Wenn man eine von ei-

ner gemeinnützigen Bauvereinigung errichtete Eigentumswohnung kauft,

sind die im WGG enthaltenen Regelungen über den Kaufpreis maßgeb-

lich.

HeizKG (Heizkostenabrechnungsgesetz)

Dieses Gesetz aus dem Jahr 1992 regelt die Verteilung der Heizkosten bei

gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen (Hauszentralheizung, Fern-

wärme).

BTVG ( Bauträgervertragsgesetz)

Dieses Gesetz, das mit 01.01.1997 in Kraft getreten ist, soll den Woh-

nungserwerbern, die vor Fertigstellung der Wohnungen erhebliche Vo-

rauszahlungen (oder schon den gesamten Kaufpreis) leisten, eine Absi-

cherung ihrer Zahlungen bieten; und zwar für den Fall, dass der Bauträger

in Konkurs geht.

Wohnungseigentumsorganisator

ist der jeweilige

Liegenschaftseigentümer und

bei einem Neubau (Wohnungseigentumsbegründung in einem Gebäu-

de vor bzw. bei seiner erstmaligen Errichtung)

derjenige,

der

mit dem Wissen des Liegenschaftseigentümers die organi-

satorische oder administrative

Abwicklung des Bauvorhabens durch-

führt

oder an ihr beteiligt ist, oder

bei einem Altbau (Wohnungseigentumsbegründung in einem schon vor

längerer Zeit errichteten Gebäude)

derjenige,

der

mit dem Wissen des Liegenschaftseigentümers die organi-

satorische oder administrative Abwicklung der nachträglichen Wohnungs-

eigentumsbegründung in einem bereits bestehenden, vor der Wohnungs-

eigentumsbegründung erstmals bezogenen Gebäude durchführt.

Wohnungseigentumsbewerber

ist derjenige, dem ein Wohnungseigentumsorganisator schriftlich an einer

bestimmt bezeichneten Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlich-