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AK-

Infoservice

BEISPIEL:

Frau Schmid ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit einem da-

rauf errichteten zweistöckigen Wohnhaus. Sie schenkt und übergibt

das Eigentum an der Liegenschaft an ihre beiden Töchter Karin und

Herta; beide bekommen je einen halben Anteil. Nach Einverleibung

im Grundbuch sind beide je zu 1/2 Anteil Miteigentümer der Liegen-

schaft und des darauf errichteten Hauses. Aus ihrer Stellung als Mit-

eigentümer ergibt sich nun noch nicht, welche der beiden Töchter

welchen realen Teil des Grundstückes bzw. des Hauses nutzen darf.

Die Grundsätze, nach denen Entscheidungen der Miteigentümer über die

Nutzung und Verwaltung der gemeinschaftlich besessenen Liegenschaft

zustande kommen, richten sich bei schlichtem Miteigentum nur nach dem

ABGB ohne die Besonderheiten des WEG.

Nutzungsrechte von Miteigentümern

Ist jemand Miteigentümer einer bebauten Liegenschaft ohne nicht auch

gleichzeitig Wohnungseigentümer zu sein, so kann er in dem Gebäude

eine bestimmte Wohnung nur dann selbst nutzen, wenn er mit den üb-

rigen Miteigentümern einen eigenen

Mietvertrag

geschlossen hat. Dann

hat er auch - neben seiner Stellung als schlichter Miteigentümer - wie je-

der andere Mieter, Mietrechte an einer bestimmten Wohnung.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass alle Miteigentümer der Lie-

genschaft eine

Benützungsregelung

einstimmig vereinbaren. In einer

derartigen Vereinbarung können die „schlichten“ Miteigentümer die Be-

nützung der einzelnen Wohnungen oder der Wohnräume des Hauses un-

tereinander vertraglich aufteilen. Durch eine Benützungsregelung ist es

also möglich, dass sich mehrere schlichte Miteigentümer einer Liegen-

schaft gegenseitig Nutzungsrechte an bestimmten Teilen der Liegenschaft

einräumen, ohne Wohnungseigentum zu begründen. Eine derartige Be-

nützungsregelung sollte aber unbedingt im

Grundbuch angemerkt

wer-

den. Nur dann gilt sie auch für die Rechtsnachfolger.

Die „schlichten“ Miteigentümer könnten durch geeignete Vertragsgestal-

tung also praktisch dieselben Nutzungsrechte wie Wohnungseigentümer

haben. Viele Rechte von Wohnungseigentümern (zB die Minderheits-

rechte) ergeben sich aber direkt aus dem WEG. ,,Schlichte“ Miteigentü-

mer müssten viele dieser Rechte erst vertraglich vereinbaren. Dabei kann