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es natürlich leicht passieren, dass wichtige Regelungen vergessen wer-

den oder keine Einigkeit unter den „schlichten“ Miteigentümern besteht.

Manche Möglichkeiten des WEG (vor allem das Außerstreitverfahren) ste-

hen überhaupt nur Wohnungseigentümern zu und können zwischen

schlichten Miteigentümern gar nicht vereinbart werden.

Überdies kann die erwähnte Benützungsregelung - auch wenn sie im

Grundbuch angemerkt wurde - von jedem Miteigentümer mittels Antrag

beim Bezirksgericht aus wichtigem Grund wieder aufgehoben oder abge-

ändert werden.

Verfügungsrechte von Miteigentümern

Ein „schlichter“ Miteigentümer kann seinen Anteil an der Liegenschaft ver-

erben oder verkaufen, ohne die Zustimmung der anderen Miteigentümer

einholen zu müssen.

Wenn man seine Miteigentumsanteile verkauft und mit einer entsprechen-

den, im Grundbuch angemerkten Benützungsregelung zur Nutzung einer

Wohnung im gemeinschaftlich besessenen Haus berechtigt ist, kann man

gleichsam auch „eine Wohnung verkaufen“.

Wohnungseigentum ist aber immer noch einfacher zu verkaufen und

leichter zu verpfänden, als ,,schlichtes“ Miteigentum mit einer Benüt-

zungsregelung und einer Reihe von zusätzlichen Vereinbarungen.

Das Wohnungseigentum

Wohnungseigentum ist das

dem Miteigentümer einer Liegenschaft

oder einer Eigentümerpartnerschaft

eingeräumte dingliche Recht, ein

Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und alleine da-

rüber zu verfügen

.

Ein Wohnungseigentümer oder eine Eigentümerpartnerschaft sind also

immer auch „nur“ Miteigentümer einer Liegenschaft. Sie verfügen auch

über einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft, der in recht un-

überschaulichen Bruchzahlen ausgedrückt wird (zum Beispiel „86/9134“,

was einem Anteil von knapp unter einem Prozent an der Gesamtliegen-

schaft entspricht).