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kommen. Beim Stiegenhaus handelt es sich also um einen notwendigen
allgemeinen Teil der Liegenschaft.
Anders ist dies etwa bei einer Grünfläche, die neben dem Haus liegt. Die
Gartenfläche könnte etwa als „Zubehör“ (siehe unten) einem Wohnungs-
eigentumsobjekt zugeordnet werden. Dann darf nur der Wohnungseigen-
tümer des betreffenden Objektes die Grünfläche nutzen, sie ist dann kein
allgemeiner Teil der Liegenschaft. Andererseits könnte die Grünfläche
auch als „allgemeiner Garten“, der allen Wohnungseigentümern der Lie-
genschaft zur Verfügung steht, verwendet werden. Ob diese Fläche nun
Zubehör eines Wohnungseigentumsobjektes oder allgemeiner Teil sein
soll, entscheidet sich bei der erstmaligen Begründung von Wohnungsei-
gentum. In der Regel legt der Wohnungseigentumsorganisator (Bauträger)
fest, wie bzw. von wem diese Fläche zukünftig verwendet wird.
Meist schon in der Planungsphase des Bauprojekts werden Räume und
Flächen, die sowohl zur allgemeinen Nutzung als auch zur Sondernutzung
(Zubehörwohnungseigentum oder selbständiges Wohnungseigentum) ge-
eignet sind, vom Wohnungseigentumsorganisator „gewidmet“. Bei einer
Grünfläche wird er etwa überlegen, ob sie als allgemeine Fläche den Wert
(und damit den Preis) aller Wohnungen erhöht, oder ob er die Fläche (weil
sie beispielsweise relativ klein ist und als allgemeiner Garten nicht gut
benutzbar ist) nicht besser doch der Erdgeschosswohnung als Zubehör
zuschlägt und damit ihren Wert (und Preis) erhöht, ohne den Wert der üb-
rigen Wohnungen zu mindern.