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kommen. Beim Stiegenhaus handelt es sich also um einen notwendigen

allgemeinen Teil der Liegenschaft.

Anders ist dies etwa bei einer Grünfläche, die neben dem Haus liegt. Die

Gartenfläche könnte etwa als „Zubehör“ (siehe unten) einem Wohnungs-

eigentumsobjekt zugeordnet werden. Dann darf nur der Wohnungseigen-

tümer des betreffenden Objektes die Grünfläche nutzen, sie ist dann kein

allgemeiner Teil der Liegenschaft. Andererseits könnte die Grünfläche

auch als „allgemeiner Garten“, der allen Wohnungseigentümern der Lie-

genschaft zur Verfügung steht, verwendet werden. Ob diese Fläche nun

Zubehör eines Wohnungseigentumsobjektes oder allgemeiner Teil sein

soll, entscheidet sich bei der erstmaligen Begründung von Wohnungsei-

gentum. In der Regel legt der Wohnungseigentumsorganisator (Bauträger)

fest, wie bzw. von wem diese Fläche zukünftig verwendet wird.

Meist schon in der Planungsphase des Bauprojekts werden Räume und

Flächen, die sowohl zur allgemeinen Nutzung als auch zur Sondernutzung

(Zubehörwohnungseigentum oder selbständiges Wohnungseigentum) ge-

eignet sind, vom Wohnungseigentumsorganisator „gewidmet“. Bei einer

Grünfläche wird er etwa überlegen, ob sie als allgemeine Fläche den Wert

(und damit den Preis) aller Wohnungen erhöht, oder ob er die Fläche (weil

sie beispielsweise relativ klein ist und als allgemeiner Garten nicht gut

benutzbar ist) nicht besser doch der Erdgeschosswohnung als Zubehör

zuschlägt und damit ihren Wert (und Preis) erhöht, ohne den Wert der üb-

rigen Wohnungen zu mindern.