Previous Page  18 / 39 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 18 / 39 Next Page
Page Background

16

Ergebnis unter dem Rechnungszins, muss der Arbeitgeber höhere Beiträge zahlen; liegt das

Ergebnis darüber, dann kann mit diesem Zusatzertrag die Beitragshöhe zugunsten des Arbeit-

gebers reduziert werden. Die Schwankungsrückstellung hat auch beim leistungsorientierten

Modell eine ausgleichende Aufgabe. In welcher Höhe die Pensionen ausgezahlt werden, ist

von der Pensionsvereinbarung abhängig.

3.2.2

Direkte Pensionszusagen („Firmenpensionen“)

(aus:

http://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/Publikationen/ArbeitundRecht/Betriebspension_Jae nner_2015.pdf )

Voraussetzung für einen allfälligen Anspruch auf Betriebspension ist eine vom Arbeitgeber

dem Arbeitnehmer erteilte Zusage, diesem eine die gesetzliche Pension ergänzende Ver-

sorgungsleistung (Pensionszuschuss) zu gewähren.

Das bedeutet, dass dieser Anspruch nicht „automatisch“ besteht und ohne entsprechende

Zusage des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer auch nicht einseitig erzwingbar ist. Eine

Pensionszusage kann neben der Altersversorgung (Alterszuschusspension) auch andere Arten

von Pensionsansprüchen beinhalten wie zB Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspensionen und

Hinterbliebenenpensionen.

Die rechtliche Beurteilung eines Betriebspensionsanspruches ist davon abhängig, ob der

Anspruchsberechtigte bereits die Leistung bezieht oder der Pensionsanfallszeitpunkt noch in

der Zukunft liegt und somit der Anspruchsberechtigte eine Anwartschaft auf eine zukünftige

Leistung hat.

Das seit 1.7.1990 geltende Betriebspensionsgesetz (BPG) ist das Rahmenrecht für betriebliche

Pensionszusagen. Es

regelt die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Betriebspensionszusagen, die

dem Arbeitnehmer im

Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden.

Leistungszusagen können grundsätzlich auf Grundlage eines Einzelarbeitsvertrages (vertrag-

liche Zusage; Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; betriebliche Übung),

einer Betriebsvereinbarung (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) oder eines

Kollektivvertrages ( z.B. Banken, Versicherungen, Sozialversicherungsträger )

erteilt werden.

Folgende Zusagen sind möglich?

Direkte Leistungszusage: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer bzw. seinen

Hinterbliebenen direkt und unmittelbar eine Pension zu bezahlen. Möglich sind:

Gesamtversorgungszusage = ein unter Einrechnung der ASVG-Pension zugesicherter Betrag

(z.B. 80% des Letztbezuges)

Pensionszuschuss = ein von der Höhe der ASVG-Pension unabhängiger Zuschuss

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem Pensionsanfallszeitpunkt wird die erworbene

Anwartschaft unverfallbar, wenn die vereinbarte Wartezeit erfüllt ist und, sofern nichts

günstigeres vereinbart wurde, das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung seitens des

Arbeitnehmers, berechtigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet

wurde. Einvernehmliche Auflösung kann bei direkten Leistungszusagen unter Umständen

auch zum Anspruchsverlust führen!

sein wird!