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19

3.2.4

Versicherungen zugunsten der ArbeitnehmerInnen

Betriebliche Kollektivversicherung

(aus

: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/altersvorsorge/betr-kollektivversicherung/bkv.html )

Seit 23. September 2005 kann von zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigten

Versicherungsunternehmen betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach den Regeln des

Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 18f bis § 18j VAG) betrieben werden. Die betriebliche

Kollektivversicherung hat grundsätzlich eine Rentenlösung mit Kapitalverzehr vorzusehen

(d.h. Kapitalabfindungen sind nur bis zur Bagatellgrenze zulässig). Ein kollektiver Wechsel

zwischen Pensionskasse und betrieblicher Kollektivversicherung ist durch die Arbeit-

geberin/den Arbeitgeber unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist möglich.

Anlässlich des Übergangs in die Auszahlungsphase (Pension) ist auch eine individuelle

Kapitalübertragung in das jeweils andere System zum Zwecke der Verrentung unter

bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Steuerliche Behandlung

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann insgesamt bis zu 10 % der Lohn- und Gehaltssumme

entweder in eine Pensionskasse und/oder in eine betriebliche Kollektivversicherung einzahlen

und diese Einzahlungen werden als Betriebsausgabe anerkannt.

Die Leistungen daraus unterliegen der Besteuerung, soweit sie aus Arbeitgeberbeiträgen

resultieren.

Arbeitnehmerbeiträge sind bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge zulässig (Sonderausgaben)

und von Leistungen aus diesen Beiträgen werden nur 25 % besteuert.

Die Versicherungssteuer beträgt einheitlich 2,5 % und von den Veranlagungserträgen wird

keine KESt einbehalten.

Zukunftssicherung (Gehaltsumwandlung)

Eine steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigte Sozialaufwendung für

Dienstnehmer, bei denen ein steuerrechtliches Dienstverhältnis vorliegt ist die sogenannte

Zukunftssicherung für Dienstnehmer insbesondere in Form einer Krankenversicherung oder

Unfallversicherung oder Lebensversicherung (auch fondsgebundene Lebensversicherung) mit

einem vorgeschriebenen Mindest-Todesfallschutz und einer mindestens 10-jährigen Laufzeit

bzw. Laufzeit bis zum Pensionsantrittsalter - insoweit die Zuwendung pro Dienstnehmer €

300,-- p. a. nicht übersteigt und wenn die Zuwendungen durch den Dienstgeber an alle

Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern geleistet werden.

Die steuerbegünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer kann zusätzlich zu einem

bestehenden Gehalt, z. B. anstelle einer Gehaltserhöhung dem/den Dienstnehmer(n) gewährt

werden oder aber gegen Lohnverzicht (Gehaltskürzung) gewährt werden. Bestehende

Gehaltsansprüche können in eine steuerbegünstigte Zukunftssicherungsmaßnahme umge-

wandelt werden (Umwandlung von Gehaltsbestandteilen zu Gunsten von zukunftsgreifenden

Maßnahmen). Der kollektivvertragliche Mindestlohn darf durch eine solche Umwandlung von

Gehaltsbestandteilen (=Gehaltskürzung) zu Gunsten von zukunftssichernden Maßnahmen

jedoch nicht unterschritten werden.