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Die Folgen der Abrechnung
Die Abrechnung selbst (darin ist – im Unterschied zur Abrechnungsüber-
sicht – jeder einzelne Posten detailliert anzuführen) sowie die Belegsamm-
lung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht aufzulegen.
Ähnlich wie bei den Betriebskosten (im Fall der Pauschalverrechnung)
werden auch für die Heiz- und Warmwasserkosten monatliche Akontie-
rungen verlangt. Ein Überschuss aus der Abrechnung ist binnen zwei Mo-
naten zurückzuzahlen, umgekehrt hat der Wärmeabnehmer einen Fehlbe-
trag ebenfalls binnen zwei Monaten nachzuzahlen.
Wichtig ist die genaue Kontrolle der Abrechnung. Erheben Sie als Wärme-
abnehmer gegen eine „gehörig gelegte“ Abrechnung nicht innerhalb von
sechs Monaten schriftlich begründete Einwendungen, so wird unwider-
leglich angenommen, dass die Abrechnung von Ihnen genehmigt wurde.
Wechsel des Wärmeabnehmers
Kommt es zu einem Mieter- oder Wohnungseigentümerwechsel während
einer Abrechnungsperiode, so hat der scheidende Wärmeabnehmer dem
Wärmeabgeber seinen neuen Wohnsitz bekannt zu geben. Überdies kann
der scheidende (aber auch der neue) Wärmeabnehmer eine Zwischenab-
lesung („Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile“) verlangen, für die er
allerdings die Ablesekosten zu bezahlen hat.
Findet bei einem Wechsel des Wärmeabnehmers während der Abrech-
nungsperiode keine Zwischenablesung statt, so ist der Verbrauch aliquot
der jeweiligen Nutzungszeiträume aufzuteilen.
Es findet – wenn verlangt – nur eine Zwischenablesung, keine Zwischen-
abrechnung statt. Bei der Abrechnung, die am Ende der Abrechnungs-
periode erstellt wird, werden die Gesamtkosten für das Gebäude auf die
einzelnen Nutzungsobjekte verteilt. Die auf das vom Wohnungswechsel
betroffene Nutzungsobjekt entfallenden Kosten werden dann noch auf-
grund der Zwischenablesung oder der aliquoten Aufteilung zwischen dem
alten und neuen Wärmeabnehmer verteilt.