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AK
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Die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
Die gesamten Kosten sind jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten
vom Wärmeabgeber abzurechnen. Dabei kann (vom Wärmeabgeber) so-
wohl das Kalenderjahr (1.1. bis 31.12) gewählt werden als auch – sicher
zweckmäßiger – ein Zeitraum, der jeweils eine Heizperiode zur Gänze
umfasst.
Jedem Wärmeabnehmer
ist spätestens sechs Monate nach
Ende der Abrechnungsperiode eine
Übersicht über die Abrechnung zu-
zusenden.
Die Abrechnungsübersicht hat mindestens zu enthalten:
Q
Q
Den Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode
Q
Q
Die für das gesamte Gebäude zu verrechnenden Heiz- und/oder
Warmwasserkosten summenmäßig; getrennt nach Energiekosten und
sonstigen Kosten des Betriebes
Q
Q
Die beheizbare Nutzfläche des Gebäudes
Q
Q
Den ermittelten Gesamtverbrauch für das Gebäude (die wirtschaftli-
che Einheit) – sei es für Heizung oder Warmwasser
Q
Q
Die beheizbare Nutzfläche des jeweiligen Nutzungsobjektes
Q
Q
Das Verhältnis zwischen den nach den Verbrauchsanteilen und den
nach der beheizbaren Nutzfläche zu tragenden Energiekosten
Q
Q
Den auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden betragsmäßigen
Anteil an den Energiekosten und an den sonstigen Kosten des Betrie-
bes
Q
Q
Die für dieses Nutzungsobjekt während der Abrechnungsperiode ge-
leisteten Vorauszahlungen
Q
Q
Den sich daraus ergebenden Überschuss oder Fehlbetrag
Q
Q
Den Ort und den Zeitraum (Beginn und Ende), an bzw zu dem in die
Abrechnung und die Belegsammlung Einsicht genommen werden
kann
Q
Q
Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung