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Diese Kosten bestimmen sich der Höhe nach prinzipiell daraus, zu

welchen Preisen der Vermieter den Heizstoff (Gas, Öl, ...) einkauft,

mit dem die Zentralheizung betrieben wird.

Auch bei der Fernwärme

bestimmt sich die Höhe der Kosten aus den Preisen, welche der Vermie-

ter mit dem Fernwärmelieferanten vereinbart. Nur in Wien gibt es für die

Firma Fernwärme Wien eine behördlich festgesetzte Obergrenze. Diese

gilt aber nur für Einzellieferungsverträge, also in den Fällen, in denen die

Wohnungsnutzer selbst den Wärmelieferungsvertrag mit der Firma Fern-

wärme Wien direkt abschließen. Bei Einzellieferungsverträgen mit ande-

ren Firmen oder wenn der Vermieter selbst den Vertrag mit einem Fern-

wärmeunternehmen schließt, gibt es auch keine gesetzliche Obergrenze

für den Preis, den das Fernwärmeunternehmen verrechnen darf. Hier gilt

allein der Preis, der im Vertrag vereinbart ist.

In den Fällen, in denen der Vermieter und der Heizstoff- oder Fernwärme-

lieferant den Vertrag abschließen, kann es natürlich auch zu Vereinbarun-

gen kommen, die für die Mieter nachteilig sind.

Beispiel:

In einem Mietshaus mit mehreren Wohnungen werden

Raumheizung und Warmwasser über eine Zentralheizungsanlage

erzeugt, die mit Öl betrieben wird. Der Vermieter kauft bei seinem

Bruder 20.000 Liter Heizöl um einen Preis von 80 Cent pro Liter ein.

In der Heizkostenabrechnung verrechnet er den Mietern daher Kos-

ten in der Höhe von € 16.000. Da er diese Kosten ja tatsächlich, mit

Rechnung belegt, ausgegeben hat, ist gegen die Verrechnung dieser

Kosten auf den ersten Blick nichts zu machen. Die Mieter können

jedoch beweisen, dass zum selben Zeitpunkt, zu dem der Vermie-

ter pro Liter Heizöl 80 Cent bezahlt hat, der ortsübliche Preis von

Heizöl z.B. 55 Cent pro Liter war. Damit handelt es sich aber bei den

Mehrkosten (ingesamt € 5.000,–) um

Kosten, die bei vernüftiger

Wirtschaftsführung gar nicht angefallen wären

und daher nach

der Rechtsprechung den Mietern nicht verrechnet werden dürfen.

Näheres dazu in dieser Broschüre bei der Betriebskostenabrech-

nung im Kapitel II. (Häufig vorkommende Gesetzwidrigkeiten bei Be-

triebskostenabrechnungen), insbesondere Punkt 9. (Unwirtschaftli-

che Kosten).