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vorläufige Erhöhung (z. B. auf ein Jahr), die dann verlängert werden kann,
bewilligt werden. Nach Durchführung der Arbeiten und Vorlage der Rech-
nungen wird anschließend eine endgültige Entscheidung über die befris-
tete Erhöhung der Mietzinse getroffen. Führt der Vermieter die Arbeiten
binnen einer angemessenen Frist nicht durch, kann die Entscheidung
über die vorläufige Erhöhung widerrufen werden und der Vermieter ist zur
Rückzahlung der eingehobenen Beträge samt Zinsen verpflichtet.
Die Erhöhung der Mietzinse kann aber nicht nur für Erhaltungsarbeiten,
sondern auch für nützliche Verbesserungsarbeiten beantragt werden. Zu-
sätzliche Voraussetzung ist dabei aber, dass für diese Sanierungsarbeiten
eine öffentliche Förderung (Wohnhaussanierungsförderung) gewährt wird.
Diese muss zumindest so hoch sein, dass die Erhöhung der Mietzinse
trotz Vornahme von Verbesserungsarbeiten nicht höher ist, als wenn nur
Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden würden. Erhaltung plus Verbes-
serung minus Förderung darf also nicht teurer sein als bloße Erhaltung.