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in denen dieses Drehen am Heizkörperventil für einzelne Bewohner wenig
bis gar nichts verändert hat – zum Beispiel dann, wenn der überwiegen-
de Anteil der Wärmeabgabe durch die Rohrleitungen und nicht über die
Heizkörper erfolgt oder wenn das Gebäude sehr schlecht isoliert ist.
Wenn der Energieverbrauch nicht überwiegend von den Wärmeabneh-
mern beeinflusst werden kann, kann eine Ausstattung mit Messvorrich-
tungen nicht erfolgreich verlangt werden; die Energiekosten sind dann zu
100% nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen.
2.
Vor allem müsste eine
Kosten-Nutzen-Rechnung
beigebracht wer-
den, aus der sich die Wirtschaftlichkeit der Ausstattung mit Messeinrich-
tungen ergibt. Die Energieeinsparungen müssen mindestens zehn Pro-
zent betragen und die Kosten der Messeinrichtungen und der sich daraus
ergebenden laufenden Aufwendungen (zum Beispiel für die Ablesungen)
übersteigen. Der entsprechende Kosten-Nutzen-Vergleich muss von ei-
nem Sachverständigen, Technischen Büro oder Ziviltechniker erstellt wer-
den.
Aber auch ein „umgekehrter“ Antrag ist möglich: Wenn eine verbrauchsab-
hängige Abrechnung im Gebäude bereits durchgeführt wird, aber aus
technischen Gründen (z. B. wegen der mangelnden wärmetechnischen
Ausgestaltung des Gebäudes, der Wärmeversorgungsanlage oder der
Heizkörper) der Energieverbrauch nicht überwiegend von den Wärmeab-
nehmern beeinflusst werden kann, so kann man beantragen, dass die ge-
samten Energiekosten nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen sind.
Beheizbare Nutzfläche
Die beheizbare Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche der Wohnungen
oder sonstigen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärken und der im
Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen. Treppen, offene Bal-
kone und Terrassen, aber auch offene Loggien zählen nicht zur beheizba-
ren Nutzfläche.
Da laut dem Wortlaut des HeizKG ausdrücklich nur offene Loggien nicht
zur beheizbaren Nutzfläche zählen, ist nach überwiegender Meinung die
Fläche von gänzlich verbauten Loggien und Balkonen (auch wenn dort
kein Heizkörper montiert ist, aber der Raum aus dem angrenzenden Zim-
mer mitbeheizt werden kann) als beheizbare Nutzfläche anzusehen.