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im eigenen Namen an die Mieter (Wohnungseigentümer) weitergibt, dann
sind auch bei der Fernwärme der Vermieter bzw die Wohnungseigentü-
mergemeinschaft als Wärmeabgeber definiert.
Voraussetzung für die Anwendung des HeizKG ist weiters,
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dass in den einzelnen Nutzungsobjekten Vorrichtungen zur Ermittlung
der jeweiligen Verbrauchsanteile (zum Beispiel die bekannten „Ver-
dunstungszähler“ auf Heizkörpern oder elektronische Wärmemengen-
zähler) vorhanden sind,
oder
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es muss zumindest eine Verpflichtung bestehen, dass Messeinrich-
tungen anzubringen sind. Diese Verpflichtung muss dann noch durch-
gesetzt werden, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu errei-
chen.
Ausstattung der Nutzungsobjekte mit Messvorrichtungen
Die Verpflichtung zur Ausstattung der Nutzungsobjekte mit Messvorrich-
tungen kann sich zum Beispiel bereits aus Auflagen ergeben, die ein Bau-
träger zur Erlangung von Wohnbauförderungsmitteln zu erfüllen hat.
Das HeizKG selbst sieht aber auch vor, dass jeder Bewohner eines Hau-
ses mit gemeinsamer Wärmeversorgungsanlage die Ausstattung mit
Messvorrichtungen und somit eine verbrauchsabhängige Abrechnung bei
der Schlichtungsstelle (bzw bei Gericht in den Gemeinden, in denen keine
Schlichtungsstelle eingerichtet ist) beantragen kann. Weil natürlich kein
unsinniger Aufwand getrieben werden soll, ist dieses Verlangen nur unter
bestimmten Voraussetzungen möglich:
1. Beeinflussbarkeit des Wärmeverbrauchs:
Um Energiekosten nach
dem Verbrauch verteilen zu können, ist es natürlich wesentlich, dass der
einzelne Wärmeabnehmer überhaupt einen entsprechenden Einfluss auf
den Energieverbrauch hat.
Bei oberflächlicher Betrachtung wird man meinen, dass jeder, der die
Heizkörper in seiner Wohnung mehr oder weniger stark aufdrehen kann,
damit den Energieverbrauch für seine Heizung überwiegend beeinflusst.
In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass es immer wieder Gebäude gibt,