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sich daher, von den Abrechnungen Kopien anfertigen zu lassen und sie

aufzubewahren.

Die Folgen der Hauptmietzinsabrechnung

Anders als die Betriebskostenabrechnung hat die Hauptmietzinsabrech-

nung keine unmittelbaren Auswirkungen in dem Sinn, dass die Mieter ein

eventuelles Guthaben rückerstattet bekommen bzw einen eventuellen Mi-

nussaldo (mehr Ausgaben als Einnahmen) nachzahlen müssen.

Aber denken Sie daran: Die Hauptmietzinsabrechnungen sollen nicht Ihre

Neugier stillen, wieviel der Vermieter am Haus verdient. Die darin aus-

gewiesenen Beträge (vor allem die Mietzinsreserve der letzten 10 Jahre)

können entscheidend dafür sein, ob bzw. wieviel in einem „§ 18-Verfah-

ren“ Ihre Miete wegen der Durchführung von Erhaltungsarbeiten erhöht

werden kann! Weiters kann die Höhe der Mietzinsreserve der letzen 10

Jahre von der Mehrheit der Mieter zum Anlass genommen werden, den

Vermieter zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten im Haus (z. B.

Einbau einer Gegensprechanlage, eines Lifts, . . .) auf seine Kosten zu

zwingen.

Man kann leider nur die Legung der Hauptmietzinsabrechnung erzwin-

gen, eine inhaltliche Überprüfung dieser Abrechnung allein für sich ist

nicht möglich.

Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt nur in einem Verfahren, für das die

Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung relevant ist.

BEISPIEL:

Ein Vermieter hat in der Hauptmietzinsabrechnung 2013 eine Dach-

reparatur (Kosten € 7.927,–) doppelt verrechnet und in der Haupt-

mietzinsabrechnung 2014 eine illegale Ablöse in der Höhe von

€ 10.000,–, die von einem Mieter damals an den Hauseigentümer

geleistet wurde, nicht als Einnahme verzeichnet. Es ist nicht mög-

lich, einen Antrag bloß darauf zu richten, die Hauptmietzinsabrech-

nungen aus 2013 und 2014 entsprechend zu korrigieren.

Die Mehrheit der Hauptmieter eines Hauses beantragt jedoch im

Jahr 2015 bei der Schlichtungsstelle dem Vermieter aufzutragen,

einen Aufzug einzubauen. Der Lifteinbau würde € 70.000,– kosten.