AK
-Infoservice
63
sich daher, von den Abrechnungen Kopien anfertigen zu lassen und sie
aufzubewahren.
Die Folgen der Hauptmietzinsabrechnung
Anders als die Betriebskostenabrechnung hat die Hauptmietzinsabrech-
nung keine unmittelbaren Auswirkungen in dem Sinn, dass die Mieter ein
eventuelles Guthaben rückerstattet bekommen bzw einen eventuellen Mi-
nussaldo (mehr Ausgaben als Einnahmen) nachzahlen müssen.
Aber denken Sie daran: Die Hauptmietzinsabrechnungen sollen nicht Ihre
Neugier stillen, wieviel der Vermieter am Haus verdient. Die darin aus-
gewiesenen Beträge (vor allem die Mietzinsreserve der letzten 10 Jahre)
können entscheidend dafür sein, ob bzw. wieviel in einem „§ 18-Verfah-
ren“ Ihre Miete wegen der Durchführung von Erhaltungsarbeiten erhöht
werden kann! Weiters kann die Höhe der Mietzinsreserve der letzen 10
Jahre von der Mehrheit der Mieter zum Anlass genommen werden, den
Vermieter zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten im Haus (z. B.
Einbau einer Gegensprechanlage, eines Lifts, . . .) auf seine Kosten zu
zwingen.
Man kann leider nur die Legung der Hauptmietzinsabrechnung erzwin-
gen, eine inhaltliche Überprüfung dieser Abrechnung allein für sich ist
nicht möglich.
Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt nur in einem Verfahren, für das die
Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung relevant ist.
BEISPIEL:
Ein Vermieter hat in der Hauptmietzinsabrechnung 2013 eine Dach-
reparatur (Kosten € 7.927,–) doppelt verrechnet und in der Haupt-
mietzinsabrechnung 2014 eine illegale Ablöse in der Höhe von
€ 10.000,–, die von einem Mieter damals an den Hauseigentümer
geleistet wurde, nicht als Einnahme verzeichnet. Es ist nicht mög-
lich, einen Antrag bloß darauf zu richten, die Hauptmietzinsabrech-
nungen aus 2013 und 2014 entsprechend zu korrigieren.
Die Mehrheit der Hauptmieter eines Hauses beantragt jedoch im
Jahr 2015 bei der Schlichtungsstelle dem Vermieter aufzutragen,
einen Aufzug einzubauen. Der Lifteinbau würde € 70.000,– kosten.