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AK
-Infoservice
Zu den
Einnahmen
zählen:
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Die von den Mietern eingenommenen Hauptmietzinse samt Erhal-
tungs- und Verbesserungsbeitrag.
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Ein fiktiver Mietzins für Objekte, die der Vermieter selbst nutzt. Je nach
Ausstattung des Objektes sind pro m
2
der Kategorie-D-Zins oder 50%
oder 75% oder 100% des Richtwertes (in Tirol derzeit 6,58 €/m
2
) an-
zusetzen.
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Ein fiktiver Mietzins für Objekte, die der Vermieter trotz ihrer Vermiet-
barkeit mehr als 6 Monate (bei Durchführung einer Standardanhebung
mehr als 18 Monate) leer stehen lässt. Je nach Ausstattung des Ob-
jektes sind pro m
2
150% der oben (bei der Selbstnutzung) genannten
Werte anzusetzen (in Wien derzeit 4,91 €/m
2
).
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Ein fiktiver Mietzins (Kategoriemietzins) für Objekte, die ein Wohnungs-
eigentümer benützt oder vermietet.
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25% der Werbeeinnahmen aus der Vermietung von Fassaden- oder
Dachflächen
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Öffentliche Zuschüsse
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Beträge, die der Vermieter aufgrund von illegalen Ablösen erhält (selbst
wenn die Ablöse an den Mieter bereits zurückgezahlt werden muss-
te!).
Auf der
Ausgabenseite
sind auszuweisen:
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Die durch Rechnungen belegten Kosten von Erhaltungs- und Verbes-
serungsarbeiten (die also nicht als Betriebskosten verrechnet werden
dürfen!).
ACHTUNG!
Die Kosten von Verbesserungsarbeiten dürfen aber nur soweit in der
Hauptmietzinsabrechnung verrechnet werden, als keine Erhaltungs-
arbeiten anstehen bzw die Deckung der Kosten der Erhaltungsarbei-
ten ohne „Gefahr“ eines § 18-Mietzinserhöhungsverfahrens möglich
ist. Der Hauseigentümer kann also nicht die gesamte Mietzinsreser-
ve für den Einbau eines Liftes und für die Standardanhebung von
Wohnungen (Verbesserungsarbeiten) aufbrauchen und wegen der
Reparatur des Daches (Erhaltungsarbeit) eine Erhöhung der Haupt-
mietzinse in einem Verfahren nach § 18 MRG durchsetzen.