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-Infoservice
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5 Ob 35/87:
Zum Wartungsbegriff zählen
Reinigen und Schmieren
sämtlicher beweglicher Teile und der Führungsschienen, Reinigung
der Aufzugsmaschine und der elektrischen Schaltgeräte, Reinigung
des Fahrdachstuhles und der Schachtgrube, wenn notwendig Ergän-
zen von Öl und Fett in der Aufzugsmaschine und allen übrigen Lager-
stellen, Überprüfen und Nachstellen der Triebwerksbremse, sämtlicher
Kontakte an den Schützen und Relais der elektrischen Steuerapparate,
sämtlicher Schalter im Schacht, Überprüfen und Nachstellen der Ver-
riegelungsschlösser an den Schachttüren, Überprüfen der Trag- und
Reglerseile sowie Überprüfen und Nachstellen des Kabinenbodens,
nicht jedoch
Erhaltungsarbeiten wie Erneuerung eines Gleichrichters
und eines Zeitrelais, Umbau eines undichten Dämpfers auf einen Fe-
derdämpfer, Einstellung des Türkontaktes, Neubelegung der Bremsba-
cken, Austausch der Lager im Getriebe, Abdichtung des alten Getrie-
bes, Behebung einer Störung am Münzautomaten, Erneuerung eines
Gleichrichters nach einem Kurzschluss, Behebung eines Kurzschlus-
ses am Münzautomaten, Reparatur des Schlosszylinders des Münz-
automaten, Reparatur des Türkontakts im Erdgeschoß, Behebung
einer Störung des Münzautomaten, Einstellung des Gegenschlosses
im Erdgeschoß, Ausrichten der Erdgeschoßtür, Behebung eines Kurz-
schlusses in der Schachtleitung, Erneuerung einer Bremsscheibe und
einer Kupplungsscheibe sowie Demontage einer Bremsscheibe, die
im Werk repariert werden muss, und deren Wiederanbringung.
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Bei einer größeren Grünfläche (hier: 2700 m
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), bei der es auch auf gärt-
nerische Kenntnisse ankommt, kann der Vermieter ein Gärtnereiun-
ternehmen beiziehen und diese Kosten überwälzen. Ganz allgemein
gelten auch im Bereich des § 24 MRG das Kriterium der Wirtschaft-
lichkeit und Zweckmäßigkeit, und das Kriterium, ob sich die Kosten im
Rahmen des ortsüblichen Preisniveaus bewegen.
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Wird ein Garten durch Bauführung zerstört, haben die Kosten der Wie-
derherstellung nichts mit der regelmäßigen Gartenpflege zu tun.
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5 Ob 2091/96b: Besondere Aufwendungen iSd § 24 MRG sind inhalt-
lich Betriebsaufwand. Hingegen sind die Kosten der Anschaffung neu-
er Gartengeräte keine Kosten des „Betriebes“.