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AK

-Infoservice

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5 Ob 35/87:

Zum Wartungsbegriff zählen

Reinigen und Schmieren

sämtlicher beweglicher Teile und der Führungsschienen, Reinigung

der Aufzugsmaschine und der elektrischen Schaltgeräte, Reinigung

des Fahrdachstuhles und der Schachtgrube, wenn notwendig Ergän-

zen von Öl und Fett in der Aufzugsmaschine und allen übrigen Lager-

stellen, Überprüfen und Nachstellen der Triebwerksbremse, sämtlicher

Kontakte an den Schützen und Relais der elektrischen Steuerapparate,

sämtlicher Schalter im Schacht, Überprüfen und Nachstellen der Ver-

riegelungsschlösser an den Schachttüren, Überprüfen der Trag- und

Reglerseile sowie Überprüfen und Nachstellen des Kabinenbodens,

nicht jedoch

Erhaltungsarbeiten wie Erneuerung eines Gleichrichters

und eines Zeitrelais, Umbau eines undichten Dämpfers auf einen Fe-

derdämpfer, Einstellung des Türkontaktes, Neubelegung der Bremsba-

cken, Austausch der Lager im Getriebe, Abdichtung des alten Getrie-

bes, Behebung einer Störung am Münzautomaten, Erneuerung eines

Gleichrichters nach einem Kurzschluss, Behebung eines Kurzschlus-

ses am Münzautomaten, Reparatur des Schlosszylinders des Münz-

automaten, Reparatur des Türkontakts im Erdgeschoß, Behebung

einer Störung des Münzautomaten, Einstellung des Gegenschlosses

im Erdgeschoß, Ausrichten der Erdgeschoßtür, Behebung eines Kurz-

schlusses in der Schachtleitung, Erneuerung einer Bremsscheibe und

einer Kupplungsscheibe sowie Demontage einer Bremsscheibe, die

im Werk repariert werden muss, und deren Wiederanbringung.

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Bei einer größeren Grünfläche (hier: 2700 m

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), bei der es auch auf gärt-

nerische Kenntnisse ankommt, kann der Vermieter ein Gärtnereiun-

ternehmen beiziehen und diese Kosten überwälzen. Ganz allgemein

gelten auch im Bereich des § 24 MRG das Kriterium der Wirtschaft-

lichkeit und Zweckmäßigkeit, und das Kriterium, ob sich die Kosten im

Rahmen des ortsüblichen Preisniveaus bewegen.

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Wird ein Garten durch Bauführung zerstört, haben die Kosten der Wie-

derherstellung nichts mit der regelmäßigen Gartenpflege zu tun.

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5 Ob 2091/96b: Besondere Aufwendungen iSd § 24 MRG sind inhalt-

lich Betriebsaufwand. Hingegen sind die Kosten der Anschaffung neu-

er Gartengeräte keine Kosten des „Betriebes“.