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nung auch richtig sein muss, also nur solche Beträge enthält, die auch

Betriebskosten sind, und überdies dem gesetzlichen Schlüssel ent-

spricht.

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5 Ob 166/06g. In die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten

und öffentlichen Abgaben sind jene Beträge aufzunehmen, die dem

Vermieter gegenüber im Lauf des Kalenderjahres fällig wurden. Das

gilt auch dann, wenn das Jahr der Fälligkeit und das Jahr der Zahlung

auseinanderfallen. Maßgeblich dafür, ob eine den Bewirtschaftungs-

kosten des Hauses zuzurechnende Kostenbelastung des Vermieters

in die Jahrespauschalverrechnung für ein bestimmtes Jahr gehört, ist

daher immer die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forde-

rung. Davon zu unterscheiden ist, dass der Bestandgeber verpflichtet

ist, die tatsächliche Zahlung von Betriebskosten in der jeweiligen Be-

triebskostenabrechnung nachzuweisen, sogar – auf Verlangen – Ab-

lichtungen der Belege über die tatsächliche Bezahlung den Mietern

zu übergeben. Dafür hat der Gesetzgeber dem Vermieter in § 21 Abs

3 MRG eine Frist von zwölf Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjah-

res gesetzt. Auch wenn es im Ergebnis zutrifft, dass eine wirksame

Überwälzung von Bewirtschaftungskosten an die Mieter nicht nur die

Fälligkeit der Kosten dem Vermieter gegenüber voraussetzt, sondern

auch, dass der Vermieter sie tatsächlich aufgewendet hat, vermag

dies nichts daran zu ändern, dass die Fälligkeit der Kosten maßgeb-

lich dafür ist, welchem Abrechnungszeitraum Bewirtschaftungskosten

zuzuordnen sind. Daran ändert auch ein Einziehungsauftrag an die

Versicherung nichts (hier hat die Versicherung die im Dezember fällige

Prämie erst im folgenden Jänner abgebucht).

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6 Ob 146/00i:

Die Betriebskosten

verjähren als ein Teil des ge-

setzlichen Mietzinses gemäß § 1486 Z 4 ABGB in drei Jahren. Der

Vermieter kann sie innerhalb dieser Frist einklagen, wenn er sie

innerhalb der Präklusivfrist des § 21 Abs 3 und 4 MRG abgerech-

net hatte.

Für die rechtzeitige Geltendmachung der Betriebskosten

iSd

§ 21 Abs 3 und 4 MRG, also für die Verhinderung durch Eintritt der

Präklusion, genügt eine Aufstellung der Ausgabeposten, die der

Vermieter verrechnen will, samt den Belegen;

wird die ordnungsge-

mäße Abrechnung nicht bestritten, so ist die Verjährung nur nach den

Vorschriften des ABGB zu beurteilen; der Beginn der Verjährungsfrist

ist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung ge-

knüpft; die Verjährungsfrist beginnt daher erst zu laufen, sobald der

Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegen-