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5 Ob 106/99w: Mängel einer Betriebskostenabrechnung sind in einem
Verfahren zur Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht nach § 37
Abs 1 Z 11 MRG geltend zu machen und abzustellen, haben aber nicht
zur Folge, dass der Vermieter eo ipso den Anspruch auf Abgeltung sei-
nes tatsächlichen Betriebskostenaufwandes durch die Mieter verliert.
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5 Ob 2326/96d:
Die Abrechnung besteht in einer übersichtlichen
Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, deren Kontrol-
le durch die jeweilige Bezeichnung der zugehörigen Belege er-
möglicht wird. Sie muss für einen durchschnittlichen Mieter des
Hauses nachvollziehbar sein.
Das hat bei der Pauschalabrechnung
daher so zu geschehen, dass sich Hauptmieter mit durchschnittlicher
Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzah-
lungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstel-
lung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten
entstehen. Im Regelfall genügt daher die Auflistung der Ausgabenpos-
ten, die der Hauptmieter anhand der ihm zur Einsicht offerierten Bele-
ge überprüfen kann.
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5 Ob 1045/92; 5 Ob 109/93; 5 Ob 41/94; 4 Ob 2326/96d; 5 Ob 162/97b:
Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung
zu stellen sind, ergeben sich mangels näherer Umschreibung im MRG
aus dem
Zweck der Abrechnung, den Hauptmietern eine ausrei-
chende Grundlage für die Beurteilung zu liefern, ob der Vermieter
bei der Vorschreibung der Pauschalraten, bei der Rückerstattung
des Überschusses oder bei der Nachforderung des Fehlbetrages
die zwingenden Bestimmungen des MRG eingehalten,
also insbe-
sondere nur nach dem MRG zulässige Beträge als Betriebskosten,
öffentlichen Abgaben und Gesamtkosten des Betriebes von Gemein-
schaftsanlagen berücksichtigt
hat.
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Die Abrechnung hat daher eine übersichtliche, entsprechend auf-
gegliederte Verzeichnung der im abgerechneten Kalenderjahr
dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungs-
kosten zu enthalten, die für einen durchschnittlichen Mieter des
Hauses nachvollziehbar ist und durch die jeweilige Bezeichnung
der dazugehörigen Belege (die in einer übersichtlich geführten
Belegsammlung leicht auffindbar sein müssen) deren Kontrolle
ermöglicht. Die Einsichtgewährung in die Belege vermag eine ent-
sprechende Abrechnung nicht zu ersetzen.