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AK

-Infoservice

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5 Ob 106/99w: Mängel einer Betriebskostenabrechnung sind in einem

Verfahren zur Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht nach § 37

Abs 1 Z 11 MRG geltend zu machen und abzustellen, haben aber nicht

zur Folge, dass der Vermieter eo ipso den Anspruch auf Abgeltung sei-

nes tatsächlichen Betriebskostenaufwandes durch die Mieter verliert.

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5 Ob 2326/96d:

Die Abrechnung besteht in einer übersichtlichen

Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, deren Kontrol-

le durch die jeweilige Bezeichnung der zugehörigen Belege er-

möglicht wird. Sie muss für einen durchschnittlichen Mieter des

Hauses nachvollziehbar sein.

Das hat bei der Pauschalabrechnung

daher so zu geschehen, dass sich Hauptmieter mit durchschnittlicher

Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzah-

lungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstel-

lung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten

entstehen. Im Regelfall genügt daher die Auflistung der Ausgabenpos-

ten, die der Hauptmieter anhand der ihm zur Einsicht offerierten Bele-

ge überprüfen kann.

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5 Ob 1045/92; 5 Ob 109/93; 5 Ob 41/94; 4 Ob 2326/96d; 5 Ob 162/97b:

Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung

zu stellen sind, ergeben sich mangels näherer Umschreibung im MRG

aus dem

Zweck der Abrechnung, den Hauptmietern eine ausrei-

chende Grundlage für die Beurteilung zu liefern, ob der Vermieter

bei der Vorschreibung der Pauschalraten, bei der Rückerstattung

des Überschusses oder bei der Nachforderung des Fehlbetrages

die zwingenden Bestimmungen des MRG eingehalten,

also insbe-

sondere nur nach dem MRG zulässige Beträge als Betriebskosten,

öffentlichen Abgaben und Gesamtkosten des Betriebes von Gemein-

schaftsanlagen berücksichtigt

hat.

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Die Abrechnung hat daher eine übersichtliche, entsprechend auf-

gegliederte Verzeichnung der im abgerechneten Kalenderjahr

dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungs-

kosten zu enthalten, die für einen durchschnittlichen Mieter des

Hauses nachvollziehbar ist und durch die jeweilige Bezeichnung

der dazugehörigen Belege (die in einer übersichtlich geführten

Belegsammlung leicht auffindbar sein müssen) deren Kontrolle

ermöglicht. Die Einsichtgewährung in die Belege vermag eine ent-

sprechende Abrechnung nicht zu ersetzen.