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AK

-Infoservice

Vernünftige Wirtschaftsführung

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5 Ob 74/88: Der Vermieter kann den Mietern als Betriebskosten nicht

Kosten verrechnen, die bei vernünftiger Wirtschaftsführung üblicher-

weise nicht aufgewendet werden.

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Landesgericht Wien, 41 R 135/00g:

Kein Vermieter darf seinen Mie-

tern Betriebskosten verrechnen, die bei vernünftiger Wirtschafts-

führung üblicherweise nicht aufgewendet werden, die sich also

nicht im Rahmen ortsüblicher Verhältnisse bewegen.

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Aus diesem Grund sind etwa exorbitante Kosten für die Sperrmüllent-

sorgung (hier € 280.000,– für 1995 bzw € 297.352,– für 1996) keines-

falls zur Gänze überwälzbar.

Zur Glasbruch- u Sturmschadenversicherung

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1 Ob 241/06g: Die Mietvertragsvereinbarung „Der Mieter stimmt dem

Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die

angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch-, Sturm-

schäden-.......... zu bzw. tritt den bestehenden Vereinbarungen bei“

ist unwirksam, weil die Vertragsklausel gegen das Transparenzgebot

des § 6 Abs 3 KSchG verstößt.

Den Mietern wird im Mietvertrag

nämlich der Zusammenhang zwischen der Zustimmungserklä-

rung und den Betriebskosten verschleiert, dieser Zusammenhang

wird überhaupt nicht erwähnt. Damit wird aber der Durchschnitts-

mieter überhaupt nicht klar und verständlich darüber aufgeklärt,

welche Tragweite seine Zustimmungserklärung hat.

Der durch-

schnittlich begabte Verbraucher kann nicht erkennen, dass sich als

Konsequenz seiner Zustimmungs- oder Beitrittserklärung eine

erhöh-

te Betriebskostenbelastung

ergibt oder ergeben kann. Er wird auch

nicht über die alternative Möglichkeit aufgeklärt, wie die Bezahlung

der zu versichernden Schäden sonst erfolgen könnte, etwa aus den

Mietzinsreserven.

Betriebskostenabrechnung Formale Aspekte der Abrechnung

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Auch wenn eine vierteljährliche Abrechnung im Rahmen der Pauscha-

labrechnung zulässig ist, so löst nicht jede dieser Vierteljahresabrech-

nungen eine zusätzliche Fälligkeit hinsichtlich der Betriebskosten-

nachforderung aus.

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Lag zwar die Betriebskostenabrechnung beim Hausbesorger des

Hauses zur Einsicht auf, erlangten die Mieter des Hauses aber

keine Kenntnis von dieser Auflage, so ist eine Fälligkeit der sich