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-Infoservice
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5 Ob 206/00f: Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn
sie durch die Rattenplage notwendig geworden sind und deren künf-
tiger Abwehr dienen.
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5 Ob 131/09i:
Errichtung einer Taubenabwehranlage
(Montage von
Taubenspitzen); Aufwendungen zur künftigen Abwehr von Schädlingen
sind keine laufenden Kosten eines Hauses, sondern aus dem Haupt-
mietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten.
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5 Ob 143/09d: Nur solche Ausgaben sind als Betriebskosten verre-
chenbar, die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren. Dazu ge-
hören weder die
Kosten für das Anbringen eines Taubennetzes
noch die
Kosten der Entfernung eines abgestorbenen Baumes
samt Ersatzbepflanzung.
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Einmauern, Streichen und Bezeichnen von Putztürchen bei den Ka-
minen.
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Kaminschleifen.
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Entfernen von Gerümpel
, anderen alten Gegenständen und Bau-
schutt,
soweit sich die Herkunft feststellen lässt
(dann treffen die
Kosten denjenigen Mieter).
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Kosten der Abfuhr des Mistes aus den Kellern der Parteien
.
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Abtransport von Sägespänen, die eindeutig aus dem Tischlereibetrieb
stammen, den ein Mieter in einem im Haus gemieteten Werkstätten-
raum betreibt.
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5 Ob 24/99m: Entfernung einer Dachlawine.
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Behebung von Kurzschlüssen als Folge von Leitungsschäden.
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Mahngebühren wegen Verzuges des Hauseigentümers bei der Bezah-
lung der Stromrechnung.
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Beleuchtungskosten, die durch Instandhaltungsarbeiten verursacht
werden.
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5 Ob 151/92: Kosten der Reparatur einer bereits bestehenden (auto-
matischen) Stiegenhausbeleuchtung. Kosten der Ersetzung von Hän-
geleuchten im Stiegenhaus.
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5 Ob 158/73: Grundsteuer für einen von den Mietern nicht benützten
Garten.
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5 Ob 30/68:
Grundsteuer für einen vom Hauseigentümer nahezu
ausschließlich allein benützten Garten
.
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Wenn durch den im Rahmen einer Fabrik anfallenden Müll ein außer-
gewöhnlich großer Mehrbedarf an Müllbehältern und ein nur dadurch
verursachter ungewöhnlich hoher Kostenaufwand für Müllabfuhr ent-
steht, hat diese Kosten der Inhaber der Fabrik (allein) zu tragen.