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AK

-Infoservice

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5 Ob 206/00f: Baumeister-, Schlosser- und Glaserarbeiten, auch wenn

sie durch die Rattenplage notwendig geworden sind und deren künf-

tiger Abwehr dienen.

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5 Ob 131/09i:

Errichtung einer Taubenabwehranlage

(Montage von

Taubenspitzen); Aufwendungen zur künftigen Abwehr von Schädlingen

sind keine laufenden Kosten eines Hauses, sondern aus dem Haupt-

mietzins zu deckende Instandhaltungsarbeiten.

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5 Ob 143/09d: Nur solche Ausgaben sind als Betriebskosten verre-

chenbar, die in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren. Dazu ge-

hören weder die

Kosten für das Anbringen eines Taubennetzes

noch die

Kosten der Entfernung eines abgestorbenen Baumes

samt Ersatzbepflanzung.

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Einmauern, Streichen und Bezeichnen von Putztürchen bei den Ka-

minen.

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Kaminschleifen.

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Entfernen von Gerümpel

, anderen alten Gegenständen und Bau-

schutt,

soweit sich die Herkunft feststellen lässt

(dann treffen die

Kosten denjenigen Mieter).

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Kosten der Abfuhr des Mistes aus den Kellern der Parteien

.

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Abtransport von Sägespänen, die eindeutig aus dem Tischlereibetrieb

stammen, den ein Mieter in einem im Haus gemieteten Werkstätten-

raum betreibt.

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5 Ob 24/99m: Entfernung einer Dachlawine.

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Behebung von Kurzschlüssen als Folge von Leitungsschäden.

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Mahngebühren wegen Verzuges des Hauseigentümers bei der Bezah-

lung der Stromrechnung.

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Beleuchtungskosten, die durch Instandhaltungsarbeiten verursacht

werden.

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5 Ob 151/92: Kosten der Reparatur einer bereits bestehenden (auto-

matischen) Stiegenhausbeleuchtung. Kosten der Ersetzung von Hän-

geleuchten im Stiegenhaus.

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5 Ob 158/73: Grundsteuer für einen von den Mietern nicht benützten

Garten.

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5 Ob 30/68:

Grundsteuer für einen vom Hauseigentümer nahezu

ausschließlich allein benützten Garten

.

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Wenn durch den im Rahmen einer Fabrik anfallenden Müll ein außer-

gewöhnlich großer Mehrbedarf an Müllbehältern und ein nur dadurch

verursachter ungewöhnlich hoher Kostenaufwand für Müllabfuhr ent-

steht, hat diese Kosten der Inhaber der Fabrik (allein) zu tragen.