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Mieter treffen, von denen die Gegenstände herrühren. Nur dann, wenn
sich die Herkunft des Gerümpels nicht mehr feststellen lässt, sind die
Kosten seiner Wegschaffung als Betriebskosten anzusehen, wenn die
Beseitigung im Interesse aller Hausbewohner gelegen ist oder aber die
Entfernung, wie etwa bei Dachböden, behördlich angeordnet wird.
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Behebung von Kanalverstopfungen
, wenn jene ohne Eingriff in die
Substanz zur Kanalanlage erfolgt.
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Auspumpen des Kellers (etwa durch die Feuerwehr) nach einer Ver-
stopfung des Kanals, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung
von Schäden an der Substanz des Hauses.
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5 Ob 202/02w: Kosten der Wegschaffung von Gerümpel, dessen Her-
kunft nicht mehr feststellbar ist.
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5 Ob 202/02w: Die behördlich angeordnete Beseitigung von Taubenkot
aus dem Dachboden und dem Lichthof; es handelt sich zwar um keine
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, weil sie nicht der Bekämpfung
der Tauben dienen, jedoch um einen Fall der Unratabfuhr, da es sich
bei Taubenkot und toten Tauben um Unrat handelt.
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Aufwand für den Austausch von Glühbirnen und Sicherungen.
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Beleuchtung des Kellers, sofern es sich nicht um den Lichtstrom für
ein selbständig gemietetes oder zu einem Mietgegenstand gehöriges
Kellerabteil handelt.
Was sind keine Betriebskosten?
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5 Ob 49/02w: Die Bezahlung einer „Reparaturrücklage“, sohin Zahlun-
gen, die gewidmet für die Begleichung künftiger Erhaltungsarbeiten
dienen sollen, finden im Betriebskosten-Katalog des § 21 MRG keine
Deckung.
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Landesgericht Wien, 41 R 11/85: Kosten für die
Behebung der Stö-
rung der Sprechanlage
oder das Verdichten der undichten Gaslei-
tung und die Entlüftung bei den einzelnen Mietern.
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5 Ob 26/87: Mit der Hausverwaltung verbundene Gerichtskosten.
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5 Ob 151/92: Kosten der Vermessung der Bestandgegenstände sowie
der Zusammenstellung der für die Umstellung des Betriebskosten-
schlüssels erforderlichen Naturmaße.
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Instandsetzung schadhafter Anlagen, wie etwa durch Feuchtigkeit be-
schädigter Lichtleitungen oder einer automatischen Stiegenhausbe-
leuchtung.
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5 Ob 206/00f: Unter „Schädlingen“, deren Bekämpfung als Betriebs-
kosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge zu ver-
stehen, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren.