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AK

-Infoservice

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Mieter treffen, von denen die Gegenstände herrühren. Nur dann, wenn

sich die Herkunft des Gerümpels nicht mehr feststellen lässt, sind die

Kosten seiner Wegschaffung als Betriebskosten anzusehen, wenn die

Beseitigung im Interesse aller Hausbewohner gelegen ist oder aber die

Entfernung, wie etwa bei Dachböden, behördlich angeordnet wird.

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Behebung von Kanalverstopfungen

, wenn jene ohne Eingriff in die

Substanz zur Kanalanlage erfolgt.

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Auspumpen des Kellers (etwa durch die Feuerwehr) nach einer Ver-

stopfung des Kanals, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung

von Schäden an der Substanz des Hauses.

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5 Ob 202/02w: Kosten der Wegschaffung von Gerümpel, dessen Her-

kunft nicht mehr feststellbar ist.

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5 Ob 202/02w: Die behördlich angeordnete Beseitigung von Taubenkot

aus dem Dachboden und dem Lichthof; es handelt sich zwar um keine

Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, weil sie nicht der Bekämpfung

der Tauben dienen, jedoch um einen Fall der Unratabfuhr, da es sich

bei Taubenkot und toten Tauben um Unrat handelt.

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Aufwand für den Austausch von Glühbirnen und Sicherungen.

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Beleuchtung des Kellers, sofern es sich nicht um den Lichtstrom für

ein selbständig gemietetes oder zu einem Mietgegenstand gehöriges

Kellerabteil handelt.

Was sind keine Betriebskosten?

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5 Ob 49/02w: Die Bezahlung einer „Reparaturrücklage“, sohin Zahlun-

gen, die gewidmet für die Begleichung künftiger Erhaltungsarbeiten

dienen sollen, finden im Betriebskosten-Katalog des § 21 MRG keine

Deckung.

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Landesgericht Wien, 41 R 11/85: Kosten für die

Behebung der Stö-

rung der Sprechanlage

oder das Verdichten der undichten Gaslei-

tung und die Entlüftung bei den einzelnen Mietern.

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5 Ob 26/87: Mit der Hausverwaltung verbundene Gerichtskosten.

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5 Ob 151/92: Kosten der Vermessung der Bestandgegenstände sowie

der Zusammenstellung der für die Umstellung des Betriebskosten-

schlüssels erforderlichen Naturmaße.

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Instandsetzung schadhafter Anlagen, wie etwa durch Feuchtigkeit be-

schädigter Lichtleitungen oder einer automatischen Stiegenhausbe-

leuchtung.

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5 Ob 206/00f: Unter „Schädlingen“, deren Bekämpfung als Betriebs-

kosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge zu ver-

stehen, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren.