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sel kleiner wird. Dasselbe gilt, wenn der Hausbesorger gekündigt wird

oder in Pension geht. In derartigen Fällen ist nämlich die früher nicht

in die Gesamtnutzfläche hineinzurechnende Hausbesorgerwohnung

nunmehr doch zu berücksichtigen, was ebenfalls eine Änderung des

Verteilungsschlüssels bedeutet.

12. Erhaltungsarbeiten:

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IndenJahresabrechnungenwerdendieKostenvonReparatur-undErhal-

tungsarbeiten nicht nur unter den Posten, die unter den Betriebskosten-

begriff desMRG fallen, rechtswidrigerweise verrechnet (wenn z. B. unter

der Bezeichnung „Wasser“ die Kosten einer neuen Steigleitung verrech-

net werden). Vielfach werden Erhaltungsarbeiten unter ganz verschie-

denen Bezeichnungen (z. B. „Schlosserarbeiten“, „Ausmalen des Stie-

genhauses“, „Baumeister“, „Reparaturarbeiten“,. . .) als eigene Posten

bei den Betriebskostenabrechnungen ausgewiesen und abgerechnet.

Da Erhaltungsarbeiten vielfach natürlich tatsächlich ausgeführt wer-

den und Belege darüber auch existieren, erscheint dem Laien eine

derartige Abrechnung vorerst auch nicht bedenklich. Dass die

Kos-

ten von Erhaltungsarbeiten nicht über die Betriebskosten auf die

Mieter überwälzt werden dürfen,

sondern aus den eingehobenen

Hauptmietzinsen zu decken sind, wissen viele Mieter nicht. In diesem

Zusammenhang muss auch bemerkt werden, dass nur ein verschwin-

dend geringer Teil der Hausverwaltungen der Verpflichtung zur Le-

gung einer jährlichen Hauptmietzinsabrechnung nachkommt. In dieser

müssten sämtliche Hauptmietzinseinnahmen verzeichnet sein, sowie

die daraus zu finanzierenden im letzten Kalenderjahr angelaufenen

Kosten von Erhaltungsarbeiten. Durch die in der Realität sehr häufig

auftretende Missachtung der gesetzlichen Verpflichtung zur Legung

der Hauptmietzinsabrechnung ist zu befürchten, dass die Kosten von

Erhaltungsarbeiten doppelt, sowohl über die Betriebskosten als auch

über die Hauptmietzinse, abgerechnet werden.

13. Sonstige Leistungen und Materialien

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Die Phantasie der rechnungslegenden Vermieter bzw Hausverwal-

tungen, unter zusätzlichen Bezeichnungen illegal Betriebskosten zu

verrechnen, ist sehr groß. So werden etwa auch Prozesskosten, die

dem Vermieter entstanden sind, oder „Kosten des Geldverkehrs“ als

Betriebskosten illegal auf die Mieter überwälzt.

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Besonders beliebt ist auch die Verrechnung von Manipulations-,

Zinszettel-, Inkasso-, Buchungs- oder EDV-Gebühren. Derartige