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sel kleiner wird. Dasselbe gilt, wenn der Hausbesorger gekündigt wird
oder in Pension geht. In derartigen Fällen ist nämlich die früher nicht
in die Gesamtnutzfläche hineinzurechnende Hausbesorgerwohnung
nunmehr doch zu berücksichtigen, was ebenfalls eine Änderung des
Verteilungsschlüssels bedeutet.
12. Erhaltungsarbeiten:
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IndenJahresabrechnungenwerdendieKostenvonReparatur-undErhal-
tungsarbeiten nicht nur unter den Posten, die unter den Betriebskosten-
begriff desMRG fallen, rechtswidrigerweise verrechnet (wenn z. B. unter
der Bezeichnung „Wasser“ die Kosten einer neuen Steigleitung verrech-
net werden). Vielfach werden Erhaltungsarbeiten unter ganz verschie-
denen Bezeichnungen (z. B. „Schlosserarbeiten“, „Ausmalen des Stie-
genhauses“, „Baumeister“, „Reparaturarbeiten“,. . .) als eigene Posten
bei den Betriebskostenabrechnungen ausgewiesen und abgerechnet.
Da Erhaltungsarbeiten vielfach natürlich tatsächlich ausgeführt wer-
den und Belege darüber auch existieren, erscheint dem Laien eine
derartige Abrechnung vorerst auch nicht bedenklich. Dass die
Kos-
ten von Erhaltungsarbeiten nicht über die Betriebskosten auf die
Mieter überwälzt werden dürfen,
sondern aus den eingehobenen
Hauptmietzinsen zu decken sind, wissen viele Mieter nicht. In diesem
Zusammenhang muss auch bemerkt werden, dass nur ein verschwin-
dend geringer Teil der Hausverwaltungen der Verpflichtung zur Le-
gung einer jährlichen Hauptmietzinsabrechnung nachkommt. In dieser
müssten sämtliche Hauptmietzinseinnahmen verzeichnet sein, sowie
die daraus zu finanzierenden im letzten Kalenderjahr angelaufenen
Kosten von Erhaltungsarbeiten. Durch die in der Realität sehr häufig
auftretende Missachtung der gesetzlichen Verpflichtung zur Legung
der Hauptmietzinsabrechnung ist zu befürchten, dass die Kosten von
Erhaltungsarbeiten doppelt, sowohl über die Betriebskosten als auch
über die Hauptmietzinse, abgerechnet werden.
13. Sonstige Leistungen und Materialien
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Die Phantasie der rechnungslegenden Vermieter bzw Hausverwal-
tungen, unter zusätzlichen Bezeichnungen illegal Betriebskosten zu
verrechnen, ist sehr groß. So werden etwa auch Prozesskosten, die
dem Vermieter entstanden sind, oder „Kosten des Geldverkehrs“ als
Betriebskosten illegal auf die Mieter überwälzt.
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Besonders beliebt ist auch die Verrechnung von Manipulations-,
Zinszettel-, Inkasso-, Buchungs- oder EDV-Gebühren. Derartige