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AK

-Infoservice

Bei den schon erwähnten Positionen Versicherung, Hausbetreuung oder

bei einer Entrümpelung ist man hingegen vor nachteiligen Vereinbarun-

gen, die dann auf die Höhe der Betriebskosten durchschlagen, nicht si-

cher. Hier bieten das Gesetz bzw die Rechtsprechung nur insoweit einen

Schutz, als nur „angemessene“ bzw „ortsübliche“ Kosten verrechnet wer-

den dürfen.

In diesen Fällen kann man sich also damit wehren, dass man die verrech-

neten – in der Regel ja durch Belege bewiesenen – Kosten als überhöht,

unangemessen hoch, nicht ortsüblich bestreitet. In einem diesbezügli-

chen Verfahren wird dazu meist wohl ein Gutachten eines Sachverstän-

digen eingeholt werden müssen. Jedenfalls kann es aber nützlich sein,

vor dem Führen eines derartigen Verfahrens Kostenvoranschläge anderer

Versicherungen, Hausbetreuungs- oder Entrümpelungsfirmen einzuholen,

um den eigenen Standpunkt zu stützen.

In diesem Zusammenhang ist auf die nachstehend in 9. genannte Ent-

scheidung des Oberste Gerichtshofes zu verweisen, wonach der

Vermie-

ter als Betriebskosten nur solche Kosten verrechnen darf, die bei

vernüftiger Wirtschaftsführung anfallen.

Gelingt es also dem Mieter

z.B. mit Vergleichsangeboten anderer Firmen zu beweisen, dass der Ver-

mieter die Versicherung des Hauses oder etwa die Entrümpelung her-

renloser Sachen zu überhöhten Preisen beauftragt hat, kann die Schlich-

tungsstelle bzw das Gericht dem Vermieter die Rückzahlung der Differenz

zwischen den tatsächlich in Rechnung gestellten und den ortsüblichen

Kosten auftragen.

Typische, häufig vorkommende berechtigte Beanstandungen bei Be-

triebskostenabrechnungen sind:

1. Wasser:

Q

Q

Die Kosten der Anschließung an das öffentliche Wasserversorgungs-

netz bzw an das Kanalnetz dürfen nicht als Betriebskosten verrechnet

werden.

Q

Q

Die Überwälzung der Kosten der Behebung von Rohrbrüchen oder der

Erneuerung von Steigleitungen auf die Mieter ist rechtswidrig.

Q

Q

Erhöhter Wasserverbrauch aufgrund unterschiedlicher objektiver Nut-

zungsmöglichkeit der Mietobjekte: Mehrere Beanstandungen beim

Thema Wasser bezogen sich darauf, dass durch einen Gewerbebe-

trieb (Gasthaus, Wäscherei. etc) im Haus ein im Unterschied zu den