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Bei den schon erwähnten Positionen Versicherung, Hausbetreuung oder
bei einer Entrümpelung ist man hingegen vor nachteiligen Vereinbarun-
gen, die dann auf die Höhe der Betriebskosten durchschlagen, nicht si-
cher. Hier bieten das Gesetz bzw die Rechtsprechung nur insoweit einen
Schutz, als nur „angemessene“ bzw „ortsübliche“ Kosten verrechnet wer-
den dürfen.
In diesen Fällen kann man sich also damit wehren, dass man die verrech-
neten – in der Regel ja durch Belege bewiesenen – Kosten als überhöht,
unangemessen hoch, nicht ortsüblich bestreitet. In einem diesbezügli-
chen Verfahren wird dazu meist wohl ein Gutachten eines Sachverstän-
digen eingeholt werden müssen. Jedenfalls kann es aber nützlich sein,
vor dem Führen eines derartigen Verfahrens Kostenvoranschläge anderer
Versicherungen, Hausbetreuungs- oder Entrümpelungsfirmen einzuholen,
um den eigenen Standpunkt zu stützen.
In diesem Zusammenhang ist auf die nachstehend in 9. genannte Ent-
scheidung des Oberste Gerichtshofes zu verweisen, wonach der
Vermie-
ter als Betriebskosten nur solche Kosten verrechnen darf, die bei
vernüftiger Wirtschaftsführung anfallen.
Gelingt es also dem Mieter
z.B. mit Vergleichsangeboten anderer Firmen zu beweisen, dass der Ver-
mieter die Versicherung des Hauses oder etwa die Entrümpelung her-
renloser Sachen zu überhöhten Preisen beauftragt hat, kann die Schlich-
tungsstelle bzw das Gericht dem Vermieter die Rückzahlung der Differenz
zwischen den tatsächlich in Rechnung gestellten und den ortsüblichen
Kosten auftragen.
Typische, häufig vorkommende berechtigte Beanstandungen bei Be-
triebskostenabrechnungen sind:
1. Wasser:
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Die Kosten der Anschließung an das öffentliche Wasserversorgungs-
netz bzw an das Kanalnetz dürfen nicht als Betriebskosten verrechnet
werden.
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Die Überwälzung der Kosten der Behebung von Rohrbrüchen oder der
Erneuerung von Steigleitungen auf die Mieter ist rechtswidrig.
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Q
Erhöhter Wasserverbrauch aufgrund unterschiedlicher objektiver Nut-
zungsmöglichkeit der Mietobjekte: Mehrere Beanstandungen beim
Thema Wasser bezogen sich darauf, dass durch einen Gewerbebe-
trieb (Gasthaus, Wäscherei. etc) im Haus ein im Unterschied zu den