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AK

-Infoservice

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Ein Beispiel für a) wäre die Verrechnung der Kosten einer Haustor- oder

Dachreparatur als Betriebskosten. Kosten von Reparaturarbeiten kom-

men im Betriebskostenkatalog § 21 MRG nicht vor; solche Gesetzwidrig-

keiten sind in der Regel offensichtlich und leicht erkennbar.

Schwieriger wird es im Fall b), wenn bei einer Position, die im Betriebs-

kostenkatalog des § 21 MRG genannt ist, „getrickst“ wird. Es ist schon

vorgekommen, dass (Wasser-, Müllabfuhr-, Versicherungs-)

Rechnungen

an den Hauseigentümer dann an die Mieter

zweimal weiter verrechnet

wurden. So fand sich etwa in einem Fall eine Versicherungsrechnung,

die von der Versicherung im Dezember 2013 an die Hausverwaltung ge-

schickt und im Jänner 2014 bezahlt wurde, in den Betriebskostenabrech-

nungen der Jahre 2013 UND 2014. Der Betrag wurde den Mietern also

doppelt verrechnet, obwohl er nur einmal bezahlt wurde. Dies fällt in der

Regel nur dann auf, wenn man die Abrechnungen beider Jahre und auch

die dazugehörigen Belege genau geprüft hat (bzw am besten: in Kopie in

Händen hat). Aber auch ohne solche Tricks sind Betriebskostenabrech-

nungen oft fragwürdig, wobei der Beweis der Rechtwidrigkeit nicht ganz

einfach ist.

Problematisch an einigen Betriebskostenpositionen ist folgendes:

Die

Höhe der von den Mietern zu bezahlenden Kosten bestimmt sich da-

nach, was der Vermieter mit demjenigen vereinbart hat, der ihm die

Kosten in Rechnung stellt.

Welches Interesse sollte etwa der Vermie-

ter daran haben, sich für seine Feuer-, Haftpflicht- und Leistungswas-

serschadensversicherung eine möglichst günstige Versicherung (geringe

Prämien) zu suchen, wenn er die Kosten ohnehin auf die Mieter überwäl-

zen kann?

In der Regel vereinbaren also zwei Vertragspartner (der Vermieter auf

der einen Seite bzw z.B. die Versicherung oder eine Entrümpelungsfir-

ma auf der anderen Seite) etwas, was im Endeffekt andere (die Mieter)

zahlen müssen. Dabei ist es wohl nahe liegend, dass für die eigentlich

mit den Kosten belasteten Mietern keine günstigen Preise vereinbart wer-

den.

Noch kritischer

sind solche Sachverhalte zu sehen,

wenn beide

Vertragspartner

(der Vermieter auf der einen Seite bzw die Versicherung

oder eine Entrümpelungsfirma auf der anderen Seite)

einen finanziellen

Vorteil von einer Vereinbarung haben, deren Kosten die Mieter trifft.