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Mieter weitergegeben wird und Vermieter oder Verwalter mit Haus-
reinigungsfirmen überhöhte Preise vereinbaren. Auch hier wurde
schon beobachtet, dass Hauseigentümer bzw Hausverwalter eine
Firma, an der Hauseigentümer oder Hausverwalter beteiligt sind,
mit der Hausreinigung beauftragen. Dabei kann mit gutem Grund
vermutet werden, dass den Mietern überhöhte Kosten weiter ver-
rechnet werden und ein Teil der Betriebskosten in die Tasche des
Hausverwalters oder Hauseigentümers zurückfließt.
Beispiel 3:
Ein weiteres Problem bilden die Kosten der Versicherun-
gen. Auch hier wird in der Branche bestätigt, dass Teile der Prämien,
welche dem Hauseigentümer oder der Hausverwaltung in Rechnung
gestellt und von den Mietern als Betriebskosten zu tragen sind, um-
gehend wieder an den Hauseigentümer oder an die Hausverwaltung
– meist als Provision bezeichnet – zurückfließen.
Generell sind also die Mieter der Höhe der jeweiligen Preisverein-
barung ausgeliefert, welche der Vermieter oder Verwalter mit den
Firmen abschließt, die Leistungen im Zusammenhang mit der Be-
wirtschaftung der Liegenschaft erbringen. Relativ geschützt vor
nachteiligen Vereinbarungen ist man bei den Betriebskostenpositio-
nen Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Kosten der Rauchfangkeh-
rung. Hier stehen dem Vermieter in der Regel öffentliche Versorger
gegenüber und die Kosten (Tarife, Gebühren) sind durch öffentliche
Vorschriften begrenzt sind. In der Regel wird sich daher etwa ein
Rauchfangkehrer davor hüten, für seine Dienstleistungen mit dem
Vermieter einen wesentlich über dem Kehrtarif liegenden Preis zu
vereinbaren, nur um dann den Gewinn mit dem Vermieter oder der
Hausverwaltung zu teilen. Auch bei der Wasser- oder Müllgebühr
wird es zwischen dem Lieferanten (Wasserwerk) bzw dem Erbringer
der Dienstleistung (Müllabfuhr) und dem Vermieter kaum zu Abspra-
chen kommen, wonach dem Vermieter ein höherer Preis verrechnet
wird, als nach der öffentlichen Gebührenordnungen festgesetzt ist.