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AK

-Infoservice

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Mieter weitergegeben wird und Vermieter oder Verwalter mit Haus-

reinigungsfirmen überhöhte Preise vereinbaren. Auch hier wurde

schon beobachtet, dass Hauseigentümer bzw Hausverwalter eine

Firma, an der Hauseigentümer oder Hausverwalter beteiligt sind,

mit der Hausreinigung beauftragen. Dabei kann mit gutem Grund

vermutet werden, dass den Mietern überhöhte Kosten weiter ver-

rechnet werden und ein Teil der Betriebskosten in die Tasche des

Hausverwalters oder Hauseigentümers zurückfließt.

Beispiel 3:

Ein weiteres Problem bilden die Kosten der Versicherun-

gen. Auch hier wird in der Branche bestätigt, dass Teile der Prämien,

welche dem Hauseigentümer oder der Hausverwaltung in Rechnung

gestellt und von den Mietern als Betriebskosten zu tragen sind, um-

gehend wieder an den Hauseigentümer oder an die Hausverwaltung

– meist als Provision bezeichnet – zurückfließen.

Generell sind also die Mieter der Höhe der jeweiligen Preisverein-

barung ausgeliefert, welche der Vermieter oder Verwalter mit den

Firmen abschließt, die Leistungen im Zusammenhang mit der Be-

wirtschaftung der Liegenschaft erbringen. Relativ geschützt vor

nachteiligen Vereinbarungen ist man bei den Betriebskostenpositio-

nen Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Kosten der Rauchfangkeh-

rung. Hier stehen dem Vermieter in der Regel öffentliche Versorger

gegenüber und die Kosten (Tarife, Gebühren) sind durch öffentliche

Vorschriften begrenzt sind. In der Regel wird sich daher etwa ein

Rauchfangkehrer davor hüten, für seine Dienstleistungen mit dem

Vermieter einen wesentlich über dem Kehrtarif liegenden Preis zu

vereinbaren, nur um dann den Gewinn mit dem Vermieter oder der

Hausverwaltung zu teilen. Auch bei der Wasser- oder Müllgebühr

wird es zwischen dem Lieferanten (Wasserwerk) bzw dem Erbringer

der Dienstleistung (Müllabfuhr) und dem Vermieter kaum zu Abspra-

chen kommen, wonach dem Vermieter ein höherer Preis verrechnet

wird, als nach der öffentlichen Gebührenordnungen festgesetzt ist.