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AK

-Infoservice

Beispiel 1:

Die Kosten der Entrümpelung von „herrenlosen“ Sachen,

die sich auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft/des Hauses – z.B.

am Gang, im Hof – befinden, gelten als Betriebskosten. Herrenlos

sind diese Sachen, deren Herkunft nicht mehr feststellbar ist. Nach

Berichten einiger Mieter kommt es immer wieder vor, dass Hausei-

gentümer bzw Hausverwalter eine Firma zu einem abnorm hohen,

ortsunüblichen Preis mit der Entrümpelung beauftragen. Der über-

höhte Preis ist zwar zuerst vom Hauseigentümer zu bezahlen, er

wird dann aber an die Mieter als Betriebskosten weiter verrechnet.

Dass der weiter verrechnete

Preis überhöht

ist, ist meist nur mit

größerem Aufwand nachzuweisen. Beispielsweise wenn ein Mieter

die Menge des Gerümpels fotografiert und sich unter Vorlage der

Fotos bei einem anderen Müllentsorgungs- bzw Entrümpelungsun-

ternehmen einen Kostenvoranschlag besorgt. Überdies wurde be-

obachtet, dass solche für die Mieter nachteiligen Preisvereinbarun-

gen mit Firmen getroffen werden, die mit dem Hauseigentümer oder

Hausverwalter in ständiger Geschäftsbeziehung stehen. Manchmal

handelt es sich sogar um

Firmen, an der Hauseigentümer oder

Hausverwalter beteiligt sind.

Bei solchen Sachverhalten liegt es

auch auf der Hand, dass dabei nicht nur die Entrümpelungsfirma

sondern auch Hauseigentümer bzw Hausverwalter einen Gewinn er-

zielen. Dies jedenfalls dann, wenn die Entrümpelung von einer Firma

durchgeführt wird, an der Hauseigentümer oder Hausverwalter be-

teiligt sind. Wird die Entrümpelung von einer „befreundeten“ Firma

zu einem überhöhten Preis durchgeführt, kann man annehmen, dass

Teilbeträge an den Hauseigentümer bzw Hausverwalter zurückflie-

ßen.

Beispiel 2:

Ähnliches ist auch bei Reinigungsfirmen zu beobachten.

Die bei der Abschaffung des Hausbesorgergesetzes und bei einer

Durchführung der Hausbetreuung durch Reinigungsfirmen verspro-

chene Senkung der Betriebskosten ist nicht eingetreten. Dies be-

stätigen auch Erfahrungsberichte von Mietern, in deren Häusern der

Hausbesorger in Pension gegangen ist oder gekündigt wurde und

durch eine Reinigungsfirma ersetzt wurde. Dies lässt darauf schlie-

ßen, dass der in Aussicht gestellte Preisvorteil eben nicht an die