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schrieben wird und die Mieter durch Anschlag im Haus verständigt
werden, so sollte man den Verhandlungstermin selbst wahrnehmen
oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter (ein anderer Mie-
ter, Verwandter oder ein Mitarbeiter einer Mieterorganisation) hinschi-
cken. In der Schlichtungsstellen- oder Gerichtsverhandlung sollte der
Mieter oder sein Vertreter ausdrücklich beantragen, dass in der Entschei-
dung dem Vermieter gemäß § 37 Abs 4 MRG auch aufgetragen werden
soll, die anteiligen Beträge der festgestellten Überschreitung zuzüglich
10% Umsatzsteuer und 4% Zinsen an den Mieter zurückzuerstatten.
Dann würde die Entscheidung nicht nur wie im obigen Beispiel lauten,
sondern folgendermaßen:
„1)
Gemäß § 37 Abs. 1 Ziffer 12 des Mietrechtsgesetzes wird in Anwen-
dung des § 21 MRG festgestellt, dass der Vermieter bei den Mietern des
Hauses X-Gasse 1 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch die in der
am 19. 6. 2015 gelegten Betriebskostenabrechnung für 2014 unter Be-
triebskosten erfolgten Anrechnung von
Verwaltungshonorar für 2014 (€ 5.000,– statt € 3.815,63) um € 1.184,27,
Rechnung Fa. xx Installateur um € 2.100,–,
Reparatur des Haustores um € 746,20,
Stempelmarken um € 74,–,
überschritten hat, somit um insgesamt € 4.104,47.
2)
Dem Vermieter wird gemäß § 37 Abs 4 MRG aufgetragen, den antrag-
stellenden Mietern
Top 3
€ 386,17
(8,97% BK-Anteil inklusive 10% MWSt.)
Top 4
€ 439,59
(10,71%BK-Anteil inklusive 10%MWSt.)
Top 7
€ 128,06
(3,12% BK-Anteil inklusive 10% MWSt.)
Top 8
€ 247,09
(6,02% BK-Anteil inklusive 10% MWSt.)
Top 9
€ 228,21
(5,56% BK-Anteil inklusive 10% MWSt.)
Top 13
€ 182,24
(4,44% BK-Anteil inklusive 10% MWSt.)
binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung mit zusätzlich 4% Zin-
sen seit 5. 8. 2015 bei sonstiger Exekution zurückzuerstatten.“