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AK

-Infoservice

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schrieben wird und die Mieter durch Anschlag im Haus verständigt

werden, so sollte man den Verhandlungstermin selbst wahrnehmen

oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter (ein anderer Mie-

ter, Verwandter oder ein Mitarbeiter einer Mieterorganisation) hinschi-

cken. In der Schlichtungsstellen- oder Gerichtsverhandlung sollte der

Mieter oder sein Vertreter ausdrücklich beantragen, dass in der Entschei-

dung dem Vermieter gemäß § 37 Abs 4 MRG auch aufgetragen werden

soll, die anteiligen Beträge der festgestellten Überschreitung zuzüglich

10% Umsatzsteuer und 4% Zinsen an den Mieter zurückzuerstatten.

Dann würde die Entscheidung nicht nur wie im obigen Beispiel lauten,

sondern folgendermaßen:

„1)

Gemäß § 37 Abs. 1 Ziffer 12 des Mietrechtsgesetzes wird in Anwen-

dung des § 21 MRG festgestellt, dass der Vermieter bei den Mietern des

Hauses X-Gasse 1 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch die in der

am 19. 6. 2015 gelegten Betriebskostenabrechnung für 2014 unter Be-

triebskosten erfolgten Anrechnung von

Verwaltungshonorar für 2014 (€ 5.000,– statt € 3.815,63) um € 1.184,27,

Rechnung Fa. xx Installateur um € 2.100,–,

Reparatur des Haustores um € 746,20,

Stempelmarken um € 74,–,

überschritten hat, somit um insgesamt € 4.104,47.

2)

Dem Vermieter wird gemäß § 37 Abs 4 MRG aufgetragen, den antrag-

stellenden Mietern

Top 3

€ 386,17

(8,97% BK-Anteil inklusive 10% MWSt.)

Top 4

€ 439,59

(10,71%BK-Anteil inklusive 10%MWSt.)

Top 7

€ 128,06

(3,12% BK-Anteil inklusive 10% MWSt.)

Top 8

€ 247,09

(6,02% BK-Anteil inklusive 10% MWSt.)

Top 9

€ 228,21

(5,56% BK-Anteil inklusive 10% MWSt.)

Top 13

€ 182,24

(4,44% BK-Anteil inklusive 10% MWSt.)

binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung mit zusätzlich 4% Zin-

sen seit 5. 8. 2015 bei sonstiger Exekution zurückzuerstatten.“