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AK
-Infoservice
Das Verfahren
Verfahren gemäß § 37 MRG sind in den Gemeinden, welche über in
Mietangelegenheiten fachlich geschulte Beamte und Angestellte verfü-
gen, bei den dort eingerichteten
Schlichtungsstellen
anhängig zu ma-
chen, sonst bei den ordentlichen Gerichten. Die Schlichtungsstelle für
Mietangelegenheiten befindet sich für den Bereich der Stadtgemein-
de Innsbruck im Rathaus, Maria-Theresien-Straße 18, 6010 Innsbruck,
Tel. 0512-5360.
Bei einem Antrag der sich gegen die Höhe einzelner Betriebskostenpo-
sitionen richtet oder beim Streit darüber, ob bestimmte den Mietern ver-
rechnete Kosten überhaupt gesetzliche Betriebskosten darstellen, sind
alle Hauptmieter des antragsgegenständlichen Hauses dem Verfahren
beizuziehen; sie sind von der Schlichtungsstelle (vom Gericht) zu verstän-
digen. Die Verständigung erfolgt mittels Anschlag im Haus. Den Mietern
ist Gelegenheit zur vollen Teilnahme am Verfahren zu geben.
Entscheidet die Schlichtungsstelle binnen drei Monaten nicht, oder ist
man mit ihrer Entscheidung nicht zufrieden, kann das Bezirksgericht zur
(neuerlichen) Entscheidung angerufen werden.
Das gesamte Verfahren ist ein so genanntes „Außerstreitverfahren“. Jeder
Mieter kann einen Antrag bei der Schlichtungsstelle (bzw beim Bezirksge-
richt) selbst stellen (einbringen).
TIPP:
Auch wenn kein formales Hindernis besteht, Anträge selbst zu
formulieren und einzubringen, sollte man sich auf keine „Experimen-
te“ einlassen. Bevor Sie sich Hals über Kopf in ein Verfahren stürzen,
sollten Sie sich jedenfalls beraten lassen.
Der Mieter kann im Verfahren auch selbst auftreten oder eine beliebige
Person (zB einen anderen Mieter oder einen Verwandten) mit seiner Ver-
tretung beauftragen. Es herrscht kein Anwaltszwang.
Es ist aber zu empfehlen, sich in mietrechtlichen Verfahren eines rechtlich
geschulten Vertreters zu bedienen. Man kann sich dabei aber nicht nur
von Rechtsanwälten oder Notaren, sondern auch von einer der
Mieter-
organisationen
(Adressen siehe Anhang), die nur einen relativ geringen
Mitgliedsbeitrag verlangen und dann Rechtsvertretung gewähren, vertre-
ten lassen.