

AK
-Infoservice
29
Verjährung des Guthabens bzw der Nachzahlung
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen also vor, dass eine Nachzahlung
von dem Mieter geschuldet wird, der am übernächsten Monatsfünften
nach Rechnungslegung Mieter ist, bzw dass ein Guthaben aus der Ab-
rechnung an den Mieter auszuzahlen ist, der am übernächsten Monats-
fünften nach Rechnungslegung Mieter ist. Manchmal aber vergessen Ver-
mieter diesen Fälligkeitstermin (den übernächsten Monatsfünften nach
Rechnungslegung) wahrzunehmen, zu dem die Nachzahlung einzufor-
dern oder das Guthaben zurückzuerstatten ist. Dann stellt sich aber die
Frage, wie lange eine Nachzahlung bzw ein Guthaben (von dem Mieter,
der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter war!) eingefordert werden kann.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen hier eine Verjährungsfrist von drei
Jahren vor, die also von der Präklusionsfrist von einem Jahr (siehe Kapitel
2.5.) zu unterscheiden ist.
Hat der Vermieter die Betriebskosten (zB des Jahres 2014) im Rahmen
der im Jahr 2015 gelegten Jahresabrechnung ordentlich geltend gemacht
und ergibt sich eine Nachzahlung, dann kann er diese Nachzahlung bin-
nen 3 Jahren (ab dem übernächsten Monatsfünften nach Rechnungsle-
gung) geltend machen. Umgekehrt kann der Mieter ein Guthaben, das
sich aus der Abrechnung ergibt, ebenfalls binnen 3 Jahren einklagen.
2.8. Die Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen
Gemäß § 37 Abs 1 Zi 12 MRG können ein, mehrere oder alle Mieter die
Überprüfung der Betriebskostenabrechnung beantragen.
Dabei kann die Feststellung darüber begehrt werden
Q
Q
ob bestimmte Positionen, die in der Betriebskostenabrechnung auf
der Ausgabenseite aufscheinen, überhaupt Betriebskosten darstellen
(diese Positionen werden also dem Grunde und der Höhe nach bestrit-
ten) und/oder
Q
Q
ob bei den Positionen, die zu den Betriebskosten gehören, die Höhe
der verrechneten Beträge gerechtfertigt ist (diese Positionen werden
nur der Höhe nach bestritten).
Betriebskostenabrechnungen können binnen einer Frist von 3 Jahren be-
stritten werden.