

26
AK
-Infoservice
2.7. Die Folgen der Betriebskostenabrechnung
Ergibt sich aus den in der Jahresabrechnung enthaltenen Ausgaben und den
monatlichen Pauschalbeträgen ein Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter,
so haben die Hauptmieter den Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin
zu entrichten. Nachzahlungspflichtig sind die Mieter, die zum
Fälligkeit-
stermin (übernächster Zinstermin)
gerade Mieter sind. Eine Fortschrei-
bung des Passivsaldos ist also auch nicht zulässig, da nur die Mieter, die
zum Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter sind, Schuldner des Passivsaldos sind.
Ergibt sich aus den in der Jahresabrechnung enthaltenen Ausgaben
und den monatlichen Pauschalbeträgen ein Überschuss zugunsten der
Hauptmieter, so ist der Überschussbetrag zum übernächsten Zinster-
min zurückzuerstatten. Überschüsse dürfen also nicht fortgeschrieben
werden, sie sind auszubezahlen. Anspruchsberechtigt auf den Über-
schuss sind die Mieter, die zum Fälligkeitstermin (übernächster Zins-
termin) gerade Mieter sind. Wird der Überschussbetrag nicht fristge-
recht zurückbezahlt, kann (können) ein (die) Mieter dies einklagen oder
den zustehenden Betrag von der Mietzinsvorschreibung abziehen.
BEISPIEL:
Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 wird am
13. 4.
2016
im Haus aufgehängt. Die Abrechnung ergibt einen Überschuss
zu Gunsten der Mieter. Dieser Überschuss muss am
5. 6. 2016
den
Mietern rückerstattet werden. Ein Mieter, der zum übernächsten
Zinstermin nach Rechnungslegung Mieter ist, erhält seinen Anteil
am Überschuss bzw muss seinen Anteil an der Nachzahlung tragen,
unabhängig davon, ob er im Jahr, über das die Abrechnung gelegt
wurde (z. B. 2015), bereits Mieter war oder ob er erst im Jahr der
Rechnungslegung eingezogen ist (z. B. im Februar 2016).
Ermittlung des Guthabens/der Nachzahlung
(ausgehend vom Beispiel 2.6.)
Zur Ermittlung eines Guthabens oder einer Nachzahlung müssen die
Betriebskosten eines Jahres mit den Einnahmen (den monatlichen Be-
triebskostenpauschalen desselben Jahres) gegenverrechnet werden. Die
Gegenüberstellung der Ausgaben mit den vorgeschriebenen Betriebs-
kostenpauschalbeträgen kann auf zwei Arten erfolgen: