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AK

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2.7. Die Folgen der Betriebskostenabrechnung

Ergibt sich aus den in der Jahresabrechnung enthaltenen Ausgaben und den

monatlichen Pauschalbeträgen ein Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter,

so haben die Hauptmieter den Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin

zu entrichten. Nachzahlungspflichtig sind die Mieter, die zum

Fälligkeit-

stermin (übernächster Zinstermin)

gerade Mieter sind. Eine Fortschrei-

bung des Passivsaldos ist also auch nicht zulässig, da nur die Mieter, die

zum Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter sind, Schuldner des Passivsaldos sind.

Ergibt sich aus den in der Jahresabrechnung enthaltenen Ausgaben

und den monatlichen Pauschalbeträgen ein Überschuss zugunsten der

Hauptmieter, so ist der Überschussbetrag zum übernächsten Zinster-

min zurückzuerstatten. Überschüsse dürfen also nicht fortgeschrieben

werden, sie sind auszubezahlen. Anspruchsberechtigt auf den Über-

schuss sind die Mieter, die zum Fälligkeitstermin (übernächster Zins-

termin) gerade Mieter sind. Wird der Überschussbetrag nicht fristge-

recht zurückbezahlt, kann (können) ein (die) Mieter dies einklagen oder

den zustehenden Betrag von der Mietzinsvorschreibung abziehen.

BEISPIEL:

Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 wird am

13. 4.

2016

im Haus aufgehängt. Die Abrechnung ergibt einen Überschuss

zu Gunsten der Mieter. Dieser Überschuss muss am

5. 6. 2016

den

Mietern rückerstattet werden. Ein Mieter, der zum übernächsten

Zinstermin nach Rechnungslegung Mieter ist, erhält seinen Anteil

am Überschuss bzw muss seinen Anteil an der Nachzahlung tragen,

unabhängig davon, ob er im Jahr, über das die Abrechnung gelegt

wurde (z. B. 2015), bereits Mieter war oder ob er erst im Jahr der

Rechnungslegung eingezogen ist (z. B. im Februar 2016).

Ermittlung des Guthabens/der Nachzahlung

(ausgehend vom Beispiel 2.6.)

Zur Ermittlung eines Guthabens oder einer Nachzahlung müssen die

Betriebskosten eines Jahres mit den Einnahmen (den monatlichen Be-

triebskostenpauschalen desselben Jahres) gegenverrechnet werden. Die

Gegenüberstellung der Ausgaben mit den vorgeschriebenen Betriebs-

kostenpauschalbeträgen kann auf zwei Arten erfolgen: