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tungsstelle (das Gericht) auf Antrag eines Hauptmieters dem Vermieter
unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu € 2.000,– aufzutragen, bin-
nen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrech-
nung zu legen und/oder Kopien zu übergeben und/oder die Einsicht in die
Belege zu gewähren. Nach erfolglosem Verstreichen der 14tägigen Frist
kann die Ordnungsstrafe auf Antrag eines Mieters verhängt werden. Sie
kann beliebig oft verhängt werden, bis dem Auftrag entsprochen wird.
In der Abrechnung muss der Vermieter alle im betreffenden Kalenderjahr
fällig gewordenen Betriebskosten abrechnen. Vergisst er Kosten abzu-
rechnen, die ihm gegenüber in einem Kalenderjahr fällig wurden, hat er
nur ein kurze Frist Zeit, die Kosten doch noch geltend zu machen.
In den Fällen der Jahrespauschalverrechnung sieht das Gesetz vor, dass
der Vermieter die
Betriebskosten
und öffentlichen Abgaben gegenüber den
Mietern
binnen einer einjährigen Frist geltend machen
muss. Diese Frist
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten
und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind.
Einem Vermieter, der bis zum 30. 6. des folgenden Kalenderjahres seine
Abrechnung zu legen hat, wird also über den 30. 6. hinaus eine Nachfrist
für die Abrechnung gewährt. Werden aber die Bewirtschaftungskosten
nicht innerhalb der einjährigen Frist ab dem Ende des Verrechnungsjah-
res durch Legung oder Ergänzung einer Abrechnung ordnungsgemäß gel-
tend gemacht, so tritt die sogenannte
Präklusion
ein. Der Vermieter kann
insoweit keine Nachforderungen gegenüber den Mietern mehr stellen.
BEISPIEL:
Der Vermieter legt am 26.5.2015 die Betriebskostenabrechnung
über das Jahr 2014. In dieser Abrechnung scheint eine Feuerversi-
cherungsprämie in der Höhe von € 2.400,-, die ihm gegenüber am
15.12.2014 fällig geworden war, nicht auf. Wenn der Vermieter die-
se Kosten bis spätestens 31.12.2015 (zB mit einer Ergänzung der
für das Jahr 2014 gelegten Betriebskostenabrechnung) gegenüber
den Mieter nicht doch noch geltend macht, dann sind diese nicht
verpflichtet, dem Vermieter diese Kosten zu ersetzen; er muss die
Kosten endgültig selbst tragen.