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AK

-Infoservice

tungsstelle (das Gericht) auf Antrag eines Hauptmieters dem Vermieter

unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu € 2.000,– aufzutragen, bin-

nen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrech-

nung zu legen und/oder Kopien zu übergeben und/oder die Einsicht in die

Belege zu gewähren. Nach erfolglosem Verstreichen der 14tägigen Frist

kann die Ordnungsstrafe auf Antrag eines Mieters verhängt werden. Sie

kann beliebig oft verhängt werden, bis dem Auftrag entsprochen wird.

In der Abrechnung muss der Vermieter alle im betreffenden Kalenderjahr

fällig gewordenen Betriebskosten abrechnen. Vergisst er Kosten abzu-

rechnen, die ihm gegenüber in einem Kalenderjahr fällig wurden, hat er

nur ein kurze Frist Zeit, die Kosten doch noch geltend zu machen.

In den Fällen der Jahrespauschalverrechnung sieht das Gesetz vor, dass

der Vermieter die

Betriebskosten

und öffentlichen Abgaben gegenüber den

Mietern

binnen einer einjährigen Frist geltend machen

muss. Diese Frist

beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten

und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind.

Einem Vermieter, der bis zum 30. 6. des folgenden Kalenderjahres seine

Abrechnung zu legen hat, wird also über den 30. 6. hinaus eine Nachfrist

für die Abrechnung gewährt. Werden aber die Bewirtschaftungskosten

nicht innerhalb der einjährigen Frist ab dem Ende des Verrechnungsjah-

res durch Legung oder Ergänzung einer Abrechnung ordnungsgemäß gel-

tend gemacht, so tritt die sogenannte

Präklusion

ein. Der Vermieter kann

insoweit keine Nachforderungen gegenüber den Mietern mehr stellen.

BEISPIEL:

Der Vermieter legt am 26.5.2015 die Betriebskostenabrechnung

über das Jahr 2014. In dieser Abrechnung scheint eine Feuerversi-

cherungsprämie in der Höhe von € 2.400,-, die ihm gegenüber am

15.12.2014 fällig geworden war, nicht auf. Wenn der Vermieter die-

se Kosten bis spätestens 31.12.2015 (zB mit einer Ergänzung der

für das Jahr 2014 gelegten Betriebskostenabrechnung) gegenüber

den Mieter nicht doch noch geltend macht, dann sind diese nicht

verpflichtet, dem Vermieter diese Kosten zu ersetzen; er muss die

Kosten endgültig selbst tragen.