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(etwa durch vorspringende Erker) der öffentliche Raum in Anspruch ge-
nommen wird; sie wird auf alle Mieter aufgeteilt. Die Gebrauchsabgabe
für Steckschilder von Geschäften darf aber nicht auf alle Mieter überwälzt
werden, sondern ist vom Geschäftsinhaber zu bezahlen.
Gemeinschaftsanlagen:
Außer den obigen in § 21 MRG aufgezählten
Kosten werden als Betriebskosten auch die Gesamtkosten des Betriebes
von Gemeinschaftsanlagen (z. B. Personenaufzug, Waschküche, Grünan-
lage, etc) verrechnet. Sofern aufgrund des Mietvertrages oder einer sons-
tigen Vereinbarung alle Mieter des Hauses berechtigt sind, die Gemein-
schaftsanlage zu nutzen, sind die Betriebskosten dieser Anlage wie die
übrigen im § 21 angeführten Betriebskosten aufzuteilen und abzurech-
nen. Sind nicht alle Mieter zur Benützung der Anlage berechtigt, so sind
deren Kosten nur auf die Berechtigten aufzuteilen. Dies ist zum Beispiel
bei einem Lift der Fall, wenn ihn nur die Mieter der oberen Stockwerke mit
eigenen Schlüsseln benützen.
Hinweis: Wenn z. B. eine gemeinsame Grünanlage, an der niemandem
Sondernutzungsrechte zustehen, nicht betreten werden darf, so können
die Kosten der Pflege (Rasen mähen, Äste abschneiden, etc) trotzdem
auf die Mieter überwälzt werden. Der Nutzen der Grünfläche besteht ja
auch in der Annehmlichkeit einer gefälligen Umgebung, einer schöneren
Aussicht oder besseren Luft. (OGH am 25. 5. 1993, 5 Ob 14,15/93)
Sonderfall Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen:
Im Fall einer
Gemeinschaftsanlage (z. B. Gemeinschaftswaschküche) sind die dafür
auflaufenden Betriebskosten (also auch Energiekosten) nach dem jeweili-
gen Schlüssel auf alle Mieter aufzuteilen. Dies unabhängig davon, ob die
Mieter von ihrem Recht auf Benützung dieser Gemeinschaftsanlage auch
Gebrauch machten oder nicht. Gerade bei Waschküchen kann es daher
immer wieder vorkommen, dass sich Mieter, die selbst in ihrer Wohnung
eine Waschmaschine haben, dadurch benachteiligt fühlen, dass sie an-
teilig an den Kosten der gemeinschaftlichen Waschmaschine mitbezahlen
müssen, obwohl sie diese gar nicht benützen. Nunmehr wurde im Gesetz
dem Vermieter ausdrücklich erlaubt, dass er dann, wenn Energiekosten
den Benützern zugeordnet werden können, diese in pauschalierter Form
einheben darf. Somit wird dem Vermieter ermöglicht, dass er beispiels-
weise bei Waschmaschinen mit einem entsprechenden Münzautomat die
Energiekosten pauschal einhebt; diese Einnahmen sind in der Jahresab-
rechnung natürlich gutzuschreiben.