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(etwa durch vorspringende Erker) der öffentliche Raum in Anspruch ge-

nommen wird; sie wird auf alle Mieter aufgeteilt. Die Gebrauchsabgabe

für Steckschilder von Geschäften darf aber nicht auf alle Mieter überwälzt

werden, sondern ist vom Geschäftsinhaber zu bezahlen.

Gemeinschaftsanlagen:

Außer den obigen in § 21 MRG aufgezählten

Kosten werden als Betriebskosten auch die Gesamtkosten des Betriebes

von Gemeinschaftsanlagen (z. B. Personenaufzug, Waschküche, Grünan-

lage, etc) verrechnet. Sofern aufgrund des Mietvertrages oder einer sons-

tigen Vereinbarung alle Mieter des Hauses berechtigt sind, die Gemein-

schaftsanlage zu nutzen, sind die Betriebskosten dieser Anlage wie die

übrigen im § 21 angeführten Betriebskosten aufzuteilen und abzurech-

nen. Sind nicht alle Mieter zur Benützung der Anlage berechtigt, so sind

deren Kosten nur auf die Berechtigten aufzuteilen. Dies ist zum Beispiel

bei einem Lift der Fall, wenn ihn nur die Mieter der oberen Stockwerke mit

eigenen Schlüsseln benützen.

Hinweis: Wenn z. B. eine gemeinsame Grünanlage, an der niemandem

Sondernutzungsrechte zustehen, nicht betreten werden darf, so können

die Kosten der Pflege (Rasen mähen, Äste abschneiden, etc) trotzdem

auf die Mieter überwälzt werden. Der Nutzen der Grünfläche besteht ja

auch in der Annehmlichkeit einer gefälligen Umgebung, einer schöneren

Aussicht oder besseren Luft. (OGH am 25. 5. 1993, 5 Ob 14,15/93)

Sonderfall Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen:

Im Fall einer

Gemeinschaftsanlage (z. B. Gemeinschaftswaschküche) sind die dafür

auflaufenden Betriebskosten (also auch Energiekosten) nach dem jeweili-

gen Schlüssel auf alle Mieter aufzuteilen. Dies unabhängig davon, ob die

Mieter von ihrem Recht auf Benützung dieser Gemeinschaftsanlage auch

Gebrauch machten oder nicht. Gerade bei Waschküchen kann es daher

immer wieder vorkommen, dass sich Mieter, die selbst in ihrer Wohnung

eine Waschmaschine haben, dadurch benachteiligt fühlen, dass sie an-

teilig an den Kosten der gemeinschaftlichen Waschmaschine mitbezahlen

müssen, obwohl sie diese gar nicht benützen. Nunmehr wurde im Gesetz

dem Vermieter ausdrücklich erlaubt, dass er dann, wenn Energiekosten

den Benützern zugeordnet werden können, diese in pauschalierter Form

einheben darf. Somit wird dem Vermieter ermöglicht, dass er beispiels-

weise bei Waschmaschinen mit einem entsprechenden Münzautomat die

Energiekosten pauschal einhebt; diese Einnahmen sind in der Jahresab-

rechnung natürlich gutzuschreiben.