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zulegen und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege
zu gewähren. Auf Verlangen eines Hauptmieters sind von der Abrechnung
und/oder den Belegen auf seine Kosten Abschriften/Ablichtungen anfer-
tigen zu lassen.“
Eine ordnungsgemäß gelegte Abrechnung besteht aus einem übersichtli-
chen Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben, die für einen durchschnitt-
lichen Mieter des Hauses nachvollziehbar sind. Wenn unverständliche
Abkürzungen verwendet werden, gilt die Abrechnung als nicht ordnungs-
gemäß gelegt. Die Abrechnung der Betriebskosten eines Kalenderjahres ist
also bis spätestens 30. Juni des Folgejahres im Haus aufzulegen.
Die
Einsicht in die Belege
muss nicht im Haus stattfinden, sie kann auch
in den Räumlichkeiten der Hausverwaltung erfolgen, wenn die Einsichtnah-
me in geeigneter Weise ohne unzumutbaren Aufwand an Mühe und Zeit
ermöglicht wird. Aufgrund der modernen EDV-Technik kommt es vor, dass
manche Vermieter bzw Hausverwaltungen Belege nur auf Datenträgern zur
Verfügung haben. Den Mietern ist die Einsichtnahme in die Abrechnung und
in die Belege trotzdem in Papierform zu ermöglichen. Wenn die Belege nur
auf Datenträgern vorhanden sind, so müssen Ausdrucke von diesen Belegen
hergestellt und den Mietern zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
Der Anspruch eines Hauptmieters auf
Übergabe von Kopien der Ab-
rechnung
und/oder der Belege besteht nur, wenn er die Kopien bezahlt,
und „nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Legung der Abrechnung“:
Der Anspruch auf Übergabe von Kopien muss gemäß dem Obersten Ge-
richtshof bis zum 31.12. des Jahres, in dem die Abrechnung ordnungs-
gemäß gelegt wurde, geltend gemacht werden (OGH, 21. 12. 1999, 5 Ob
324/99 d). Wenn z. B. die Abrechnung über das Kalenderjahr 2012 bis
zum 30. 6. 2013 ordnungsgemäß gelegt wurde, dann muss der Vermieter
einem erst im Jänner 2014 gestellten Begehren auf Übergabe einer Kopie
der Abrechnung nicht nachkommen.
Kommt der Vermieter der Verpflichtung zur Legung der Abrechnung und/
oder Einsichtgewährung in die Belege und/oder Übergabe von Kopien
nicht nach, so ist er auf Antrag eines Hauptmieters von der Schlichtungs-
stelle (dem Gericht) dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der münd-
lichen Verhandlung vor der Schlichtungsstelle (dem Gericht) die Abrech-
nung zu legen, Kopien zu übergeben oder die Einsicht in die Belege zu
gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat die Schlich-