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2.4. Die Vorschreibung der Betriebskosten

Dem Vermieter/seiner Hausverwaltung stehen gemäß § 21 Abs 3 und 4

MRG prinzipiell zwei Möglichkeiten der Vorschreibung von Betriebskos-

ten offen. Es sind dies die Jahrespauschalverrechnung, die in der Praxis

fast ausschließlich gewählt wird, oder die Einzelvorschreibung.

Jahrespauschalverrechnung

Der Vermieter darf zur Deckung der

im Laufe eines Kalenderjahres

fällig

werdenden Betriebskosten zu jedem Monatsfünften einen

gleichbleiben-

den Teilbetrag

vorschreiben. Die Höhe der in einem Kalenderjahr vor-

geschriebenen Teilbeträge, die zur Deckung der in diesem Kalenderjahr

anfallenden Betriebskosten verwendet werden, ist aus dem Gesamtbe-

trag der tatsächlich angefallenen Betriebskosten des vorausgegangenen

Kalenderjahres zu errechnen. Im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung

der Betriebskosten, was in der Praxis aufgrund der jährlichen Verteuerung

der Tarife, Gebühren und Kosten immer der Fall ist, kann der Vermieter

bzw seine Hausverwaltung die Summe der im vorausgegangenen Kalen-

derjahr angefallenen Betriebskosten um maximal 10% erhöhen und den

so ermittelten Betrag auf 12 Monate umgelegt den Mietern vorschreiben.

BEISPIEL:

Im Jahr 2015 werden in einem Haus (1400 m

2

Wohnnutzfläche) mo-

natlich € 2.500,– Betriebskostenpauschale (im gesamten Jahr also

€ 30.000,–) auf alle Mieter aufgeteilt und verrechnet. Der Mieter X mit

einer Wohnnutzfläche von 70 m

2

(Betriebskostenanteil 5%) bezahlt

monatlich € 125,– Betriebskosten. Der Vermieter (Hausverwalter)

darf mit 5. Jänner 2016 nun nicht einfach die Betriebskostenakonto-

zahlungen des Vorjahres um 10% erhöhen (von allen Mietern monat-

lich € 2.750,–, vom Mieter X monatlich € 137,50 verlangen). Er muss

erst die tatsächliche Höhe der Betriebskosten des Jahres 2015 er-

mitteln. Betrugen sie z. B. € 28.744,21, so darf er für die Bemessung

der monatlichen Vorschreibung diesen Betrag um maximal 10% er-

höhen. Somit errechnet sich für 2016 ein Betrag von € 31.618,63 :

12 = € 2.634,89 maximale monatliche Betriebskostenvorschreibung

für alle Objekte; für den Mieter X errechnen sich monatlich maximal

€ 131,74.