

AK
-Infoservice
15
Hausbesorgerkosten sind prinzipiell nur die im jeweiligen Jahr tatsächlich
anfallenden Kosten. Dies führt bei Beendigung des Dienstverhältnisses
eines Hausbesorgers und dem Entstehen eines Abfertigungsanspruches
in diesem Zusammenhang dazu, dass die Mieter, die (zufälligerweise) in
diesem Jahr gerade Mieter in dem Haus sind, die kompletten Abferti-
gungskosten im Wege der Betriebskosten zu bezahlen haben. Aus die-
sem Grund ist ab dem 1. 1. 2000 vorgesehen, dass – natürlich nur wenn
tatsächlich ein Hausbesorgerdienstverhältnis besteht – der Vermieter zu-
sätzlich zu den laufenden Hausbesorgerkosten eine Abfertigungsrücklage
einheben kann; monatlich dürfen höchstens 2,5 Prozent des monatlichen
Bruttoentgeltes des Hausbesorgers bei den Betriebskosten veranschlagt
werden. Die so angesparten Beträge sind in der Betriebskostenabrech-
nung gesondert bekannt zu geben, die angesparten Beträge sind über-
dies mit dem Zinsfuß der täglich fällige Spareinlagen zu verzinsen. Auch
diese Zinsen sind in der Abrechnung bekannt zu geben. Wird das Haus-
besorgerdienstverhältnis aufgelöst, so sind die angesparten Beträge in
der Betriebskostenabrechnung des Jahres, in dem das Dienstverhältnis
aufgelöst wird, als Einnahmen auszuweisen. Dies unabhängig davon, ob
der Hausbesorger bei Auflösung seines Dienstverhältnisses wirklich eine
Abfertigung erhält oder nicht.
Achtung!
Angemessene Kosten der Hausbetreuung statt Beitrag für
Hausbesorgerarbeiten
(seit dem 1. 7. 2000): Das
Hausbesorgergesetz
wurde dahingehend novelliert, dass es
nicht mehr auf Dienstverhält-
nisse anzuwenden
ist,
die nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossen wer-
den.
Das Hausbesorgergesetz ist jedoch auf Dienstverhältnisse, die bis zum
genannten Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, weiterhin anzuwen-
den. Nur für neue Dienstverhältnisse von „Hausbesorgern“ im bisheri-
gen Sinn gibt es keine arbeitsrechtlichen Sondernormen. Daher musste
nunmehr im Mietrechtsgesetz einerseits der Begriff der „Hausbetreuung“
neu definiert und andererseits festgelegt werden, welche Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Hausbetreuung der Vermieter auf die Mie-
ter im Wege der Betriebskosten überwälzen darf. „Die Hausbetreuung
umfasst die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von
allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher
Flächen und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht
des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der
Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegen-
schaft.“ Diese Definition beschreibt die Hausbetreuungsleistungen in ei-
nem sehr weiten Umfang, was bei vielen Liegenschaften zu einer Verteue-