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Abrechnungsperiode
Im Fall einer Vereinbarung wird für diese Aufwendungen eine vom Kalen-
derjahr abweichende Abrechnungsperiode vorzusehen sein, da die Regel
– Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr – aus praktischen Gründen
nicht vollzogen werden kann. Man stelle sich nur vor, dass Mitarbeiter
des Vermieters am Silvesterabend ausschwärmen, um möglichst exakt
zum Jahreswechsel die Messgeräte für jeden einzelnen Mietgegenstand
ablesen zu können.
2.3. Der Betriebskostenkatalog des § 21 MRG
Die Posten, die in Betriebskostenabrechnungen enthalten sein dür-
fen, sind in § 21 MRG taxativ aufgezählt. Es dürfen somit keine
anderen Kosten den Mietern als Betriebskosten weiterverrechnet werden.
Bei allen Positionen dürfen nur die Nettobeträge abgerechnet werden;
eine in den Rechnungen an den Hauseigentümer allenfalls enthaltene
Umsatzsteuer ist herauszurechnen, bevor die Beträge in der Betriebskos-
tenabrechnung an die Mieter weiterverrechnet werden.
BEISPIEL:
Eine Schädlingsbekämpfungsfirma legt dem Hauseigentümer für
Ratten- und Schabenbekämpfung eine Rechnung über € 480,–
(€ 400,– + 20%USt.). In der Betriebskostenabrechnung darf unter der
Position „Schädlingsbekämpfung“ den Mietern nur ein Betrag von
€ 400,– angelastet werden.
Als Betriebskosten gelten folgende vom Vermieter aufgewendete Kosten:
Wasserkosten:
die Kosten für die Versorgung des Hauses mit Wasser
und die Kosten, die für eine vorschriftsmäßige Überprüfung der Versor-
gung (z. B. Dichtheitsprüfungen) anfallen.
Rauchfangkehrung:
die wiederkehrenden Kosten für die Rauchfang-
kehrung in dem von der Kehrverordnung vorgeschriebenen Ausmaß. Die
Kosten für die Ausschleifung eines Kamins gehören daher nicht zu den
Betriebskosten.
Die Kosten für die
Kanalräumung
(Abwasser-, Kanalgebühr)