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Zur Vermeidung solcher Fehlerquellen ist bestimmt, dass
Nutzflächen-
veränderungen aufgrund baulicher Maßnahmen des Mieters im In-
neren des Mietobjektes
bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für
die Berechnung der Nutzfläche und damit für den Verteilungsschlüssel im
Haus außer Betracht zu bleiben haben. Veränderungen des Vermieters an
den leerstehenden Objekten fallen aber nicht unter diese Regelung.
Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass sich die Baumaßnahme aus-
schließlich auf das Innere des Mietgegenstandes beschränkt, dass also
die Grenzen des Objektes nicht verändert werden. So wäre etwa ein Zu-
bau an einem im Erdgeschoss gelegenen Mietgegenstand (z. B. Anbau
eines Wintergartens) von dieser Anordnung nicht umfasst und daher bei
der Berechnung der Nutzfläche sehr wohl zu berücksichtigen. Wenn aber
z. B. ein Mieter während seiner Mietzeit eine Zwischendecke einzieht und
er damit eigentlich die Nutzfläche ändert, hat das keinen Einfluss mehr
auf den Betriebskosten(Nutzflächen)schlüssel.
Dadurch, dass die Baumaßnahmen auf das Innere des Objektes be-
schränkt sein muss, wäre die diesbezügliche Qualifikation der Verglasung
von Balkonen strittig gewesen. Um diese Unklarheit auszuschließen, ist
ausdrücklich klargestellt, dass auch die Verglasung von Balkonen unbe-
rücksichtigt bleiben soll.
Besondere Aufteilungsschlüssel
a) Zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses kann
einstim-
mig und schriftlich
– hinsichtlich einzelner Positionen oder hinsicht-
lich aller Betriebskosten – auch eine andere Aufteilung als nach dem
Nutzflächenschlüssel
vereinbart
werden.
b) Im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) kann
eine vermietende Gemeinnützige Bauvereinigung zur Verteilung der
Kosten ebenfalls den Nutzflächenschlüssel wählen oder von sich aus
die Verteilung der Kosten nach dem
„Nutzwertschlüssel“
festlegen.
Dann errechnet sich der jeweilige Anteil so:
Nutzwert des jeweiligen Mietgegenstandes
Gesamtnutzwerte des Hauses