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AK
-Infoservice
Freifinanzierter Neubau:
Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund
einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung ohne Inanspruch-
nahme von Wohnbauförderungsmitteln errichtet wurden.
Ein- und Zweifamilienhäuser:
Mietgegenstände in einem Gebäude mit
nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlich-
keiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbo-
dens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.
Dienst-, Natural- und Werkswohnungen
Ferienwohnungen
Bei solchen Mietverhältnissen, bei denen das MRG bzw der Betriebskos-
tenbegriff des MRG nicht anwendbar ist, sollte man besonders darauf
achten, was man imMietvertrag vereinbart. Will (Soll) der Mieter überhaupt
neben dem vereinbarten Mietzins noch zusätzlich Nebenkosten tragen?
Ist der vereinbarte Mietzins schon ein pauschaler Bruttomietzins inklusive
aller Nebenkosten, oder fallen neben dem Mietzins (der dann eben nur ein
Netto- oder Hauptmietzins ist) noch Nebenkosten an? Welche Nebenkos-
ten soll der Vermieter, welche Nebenkosten der Mieter tragen?
Wenn das MRG bzw der Betriebskostenbegriff des MRG nicht an-
wendbar ist, wäre es – wenn es oft auch als unfair bzw nicht sachge-
recht zu bewerten ist – nämlich auch möglich, nicht nur die „klas-
sischen Betriebskosten“, sondern auch die Erhaltungskosten auf
den Mieter zu überwälzen; aber nur, wenn es vertraglich vereinbart
wurde.
So gibt es immer wieder Vermieter von Einfamilienhäusern, die von ih-
ren Mietern neben der Bezahlung von Hauptmietzins und Betriebskosten
auch die Übernahme von Reparaturkosten am Haus verlangen und dies
im Mietvertrag vereinbaren. Auch Wohnungseigentümer überwälzen im
Mietvertrag öfter die „Reparaturrücklage“, die die Wohnungseigentümer-
gemeinschaft für die Erhaltung und Verbesserung des Hauses anspart,
an ihre Mieter.
Solche Vereinbarungen – sofern rechtlich zulässig, weil das MRG bzw der
Betriebskostenbegriff des MRG nicht anwendbar ist – können zu erhebli-
chen Verteuerungen während eines laufenden Mietvertrages führen.