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Der Hauseigentümer muss also die anteiligen Betriebskosten für die
leerstehenden, aber vermietbaren Mietgegenstände selbst tragen.
BEISPIEL:
X ist Mieter einer 47,43 m
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großen Wohnung in einem Haus mit
insgesamt 13 Wohnungen und einem Geschäftslokal. Das Ge-
schäftslokal (Größe 120,40 m
2
) steht leer, wäre aber vermiet-
bar. Die Nutzfläche aller Wohnungen beträgt 1186,22 m
2
, die
Gesamtnutzfläche des Hauses daher 1306,62 m
2
. Der Betriebs-
kostenschlüssel für den Mieter X errechnet sich somit folgender-
maßen: 47,43 : 1306,62 = 0,0363. In Prozent ausgedrückt hat
der Mieter X die Hausbetriebskosten zu 3,63% zu tragen. Die
Nutzfläche einer Hausbesorgerwohnung (nur wenn und so lan-
ge sie von einem Hausbesorger, dessen Dienstverhältnis vor dem
1. 7. 2000 abgeschlossen wurde, benutzt wird) wird bei der Berech-
nung nicht mitgerechnet. In den Gebäuden, wo kein zum 30. 6. 2000
aufrechtes Dienstverhältnis eines Hausbesorgers besteht, ist die
Nutzfläche der Hausbesorgerwohnung – die ja bisher als allgemeiner
Teil des Hauses nicht in die Gesamtnutzfläche der Mietgegenstände
des Hauses einzurechnen war – nunmehr doch als Nutzfläche defi-
niert und in die Gesamtnutzfläche hineinzurechnen. Eine ehemalige
Hausbesorgerdienstwohnung nimmt wie jede andere Wohnung an
der Aufteilung der Betriebskosten teil.
Eine Überprüfung des Betriebskostenschlüssels kann jeder Mieter
gemäß § 37 Abs 1 Zi 9 MRG veranlassen und bei der Schlichtungs-
stelle (beim Gericht) eine Entscheidung über die Feststellung des
richtigen Verteilungsschlüssels beantragen.
Änderungen der Nutzfläche durch den Mieter
Prinzipiell sind die Betriebskosten des Hauses also nach dem Verhältnis
der Nutzflächen auf die einzelnen Objekte (Wohnungen und Geschäfts-
räume) aufzuteilen. Bereits bei geringen Veränderungen in der Wohnung
durch den Mieter (z. B. Verfliesung) kommt es zu einer Änderung der
Nutzfläche der Wohnung und damit zu einer Unrichtigkeit des Vertei-
lungsschlüssels für alle Wohnungen.