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BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG
Rechtliche Grundlagen
Das Mietrechtsgesetz (MRG) enthält zwingende Bestimmungen über die
Vorschreibung und Abrechnung von Betriebskosten sowie eine taxative
Aufzählung der als Betriebskosten verrechenbaren und auf die Mieter
überwälzbaren Kosten.
1. Geltungsbereich der Betriebskostenbestimmungen des MRG
a) Den zwingenden Bestimmungen über die Verrechnung und Abrech-
nung von Betriebskosten nach dem MRG unterliegen nicht alle Miet-
verhältnisse. Der Anwendungsbereich ist im Wesentlichen auf folgen-
de Bauten beschränkt:
Altbau:
Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund einer vor dem
1. Juli 1953 erteilten Baubewilligung errichtet wurden (und auch vermie-
tete Altbaueigentumswohnungen in Häusern, die bis zum 8. 5. 1945 er-
richtet wurden).
Geförderter Neubau:
Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund ei-
ner nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet worden
sind, wenn die Errichtung des Gebäudes mit Wohnbauförderungsmitteln
erfolgte (z. B. Gemeindewohnungen und – mit geringen Abweichungen –
Mietwohnungen von Gemeinnützigen Bauvereinigungen, die so genann-
ten „Genossenschaftswohnungen“).
b) Die Vorschriften des MRG über die Verrechnung und Abrechnung von
Betriebskosten sind in folgenden Fällen
nicht
anzuwenden:
Neubau-Wohnungseigentum:
Vermietete Eigentumswohnungen in Ge-
bäuden, die aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilli-
gung neu errichtet worden sind.
Ausnahme:
Wenn eine Eigentumswohnung, die mit Mitteln aus dem
Wohnhauswiederaufbaufonds (WWF) oder aus Mitteln des Wohnbauför-
derungsgesetzes 1968 (WFG 68) errichtet wurde, vermietet wird, ist auf-
grund der speziellen Vorschriften der Förderungsgesetze sehr wohl der
Betriebskostenbegriff des MRG anzuwenden!