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terwechsel bindet die Vereinbarung auch den Nachmieter. Auch muss der
Rechtsnachfolger des Vermieters eine solche Vereinbarung gegen sich
gelten lassen.
Messvorrichtungen müssen nicht bereits vorhanden sein; erforderlich ist
nur, dass die einzelnen Verbrauchsanteile aus technischer Sicht durch
Messinstrumente ausreichend verlässlich erfasst werden können. Weiters
muss die Erfassung der Verbrauchsanteile mit wirtschaftlich vernünftigem
Kostenaufwand bewerkstelligt werden können. Konkrete Hinweise zu die-
sem Wirtschaftlichkeitskriterium fehlen im Gesetz. Die Wirtschaftlichkeit
ist im Allgemeinen wohl dann erfüllt, wenn es für die Verbrauchsermitt-
lung ausreicht, für jede Wohnung nur ein Messgerät anzubringen. Wenn
aber beispielsweise Wohnungen jeweils durch mehrere Steigstränge mit
Wasser versorgt werden und deshalb für jede dieser Wohnungen mehre-
re Messvorrichtungen notwendig wären, würde die Durchführbarkeit der
Verbrauchsermittlung mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand in
der Regel zu verneinen sein.
Die Installation als auch die Miete der für die Verbrauchsermittlung er-
forderlichen Messvorrichtungen sind als Maßnahmen der Erhaltung
definiert. Die Kosten im Zusammenhang mit der Installation dürfen
also nicht als Betriebskosten verrechnet werden (Achtung: bei Mess-
vorrichtungen im Zusammenhang mit Warmwasser und Heizung ist
das anders, die Wärmeabgeber dürfen deren Kosten als „sonstige
Kosten des Betriebes“ den Nutzern weiter verrechnen); der Vermie-
ter muss diese Kosten aus den eingenommenen Hauptmietzinsen de-
cken. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit Eichung, Wartung und
Ablesung der Messvorrichtungen gelten aber als Betriebskosten.
Obwohl der Gesetzgeber in erster Linie die für den Bezug von
Kaltwas-
ser
anfallenden Kosten im Auge hatte, wurde die Bestimmung allgemein
formuliert. Mit dieser Regelung können nicht nur die Kosten für Wasser
und Abwasser verbrauchsabhängig verteilt werden; wenn andere Bewirt-
schaftungskosten messbar sind und eine verbrauchsabhängige Aufteilung
möglich ist, kann diese Regelung auch dort angewandt werden. Es muss
sich um Aufwendungen handeln, deren Höhe zumindest mittelbar vom Ver-
brauch abhängig ist und es muss möglich sein, die Anteile der einzelnen
Mietobjekte am Gesamtverbrauch durch Messvorrichtungen zu ermitteln.