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rung der Betriebskosten führen könnte. Unter dem Titel „Beaufsichtigung
des Hauses“ wären u. U. sogar die Aufwendungen für die Tätigkeit von
Bewachungsfirmen oder von Portieren im Wege der Betriebskosten auf
die Mieter überwälzbar. Hinsichtlich der neuen gesetzlichen Regelungen
über die Überwälzbarkeit der
Aufwendungen für die Hausbetreuung
im
Rahmen der Betriebskosten wird nunmehr danach unterschieden, wer die
Hausbetreuung verrichtet.
a) Erfolgt diese durch einen Dienstnehmer des Vermieters, so sind das
dem Dienstnehmer gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des
Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrages und der sonsti-
gen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben (z. B. Kom-
munalsteuer) sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und
Materialien als Betriebskosten überwälzbar.
b) Wird die Hausbetreuung durch einen vom Vermieter bestellten Werk-
unternehmer durchgeführt, so darf der angemessene Werklohn als Be-
triebskosten auf die Mieter überwälzt werden.
c) Wenn der Vermieter die Hausbetreuung selbst durchführt, so darf er
ein fiktives angemessenes Entgelt, den fiktiven Dienstgeberanteil des
Sozialversicherungsbeitrages und die fiktiven sonstigen Abgaben wie
auch die Kosten der Gerätschaften und Materialien als Betriebskosten
verrechnen.
Das Hausbesorgergesetz sah bisher in Verbindung mit den Mindestlohn-
tarifen eine gesetzliche
Obergrenze
vor, welche im Rahmen von Be-
triebskostenbestreitungsverfahren sehr leicht zu handhaben war. Die nun-
mehr sehr unklare Regelung, wonach ein „angemessenes“ Entgelt oder
ein „angemessener“ Werklohn verrechnet werden darf, wird wohl zu einer
Häufung von Betriebskostenstreitigkeiten führen.
Solange ein vor dem 1. 7. 2000 geschlossenes Hausbesorgerdienstver-
hältnis aufrecht ist, gelten für die im Rahmen der Betriebskosten über-
wälzbaren Aufwendungen für die Hausbesorgerarbeiten weiterhin die
bisherigen Regelungen, die oben dargestellt sind. Erst wenn ein solches
Dienstverhältnis beendet ist, kommt das neue Recht zum Tragen.
Die anteilig anrechenbaren
öffentlichen Abgaben
(z. B. die Grundsteuer),
mit Ausnahme solcher Abgaben, die nach landesgesetzlichen Bestimmun-
gen auf die Mieter nicht überwälzt werden dürfen. So gibt es beispielswei-
se die Gebrauchsabgabe („Luftsteuer“), wenn durch das Gebäude selbst