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Praktische Probleme ergeben sich aber dadurch, dass es keinem Vermie-
ter/Verwalter möglich sein wird, bereits zum Ende eines Kalenderjahres
die Betriebskostenabrechnung zu erstellen (im Übrigen muss er sie ja erst
spätestens zum 30. 6. des Folgejahres legen), daraus die zulässige Höhe
der Pauschalraten für das nächste Jahr zu errechnen und bereits mit 5.1.
vorzuschreiben.
Um den Vorschriften und den praktischen Abläufen zu entsprechen,
müsste also bei obigem Beispiel so vorgegangen werden:
Im Jahr 2015 werden in dem Haus (1400 m
2
Wohnnutzfläche) monatlich
€ 2.500,– Betriebskostenpauschale – im gesamten Jahr also € 30.000,–
– auf alle Mieter aufgeteilt und verrechnet. Der Mieter X mit einer Wohn-
nutzfläche von 70 m
2
(Betriebskostenanteil 5%) bezahlt monatlich € 125,–
Betriebskosten. Per 5. 1. 2016 ändert sich mangels erfolgter Abrechnung
für das Jahr 2015 die monatliche Betriebskostenvorschreibung für die
Mieter vorläufig nicht. Wenn die Betriebskostenabrechnung für 2015
schließlich am 12. April 2016 erstellt wird und die Ausgaben € 28.744,21
betrugen, so errechnet sich für 2016 als Betriebskostenpauschale ein um
10% erhöhter Betrag von € 31.618,63 : 12 Monate = € 2.634,89 maximale
monatliche Betriebskostenvorschreibung für alle Objekte; für den Mieter
X errechnen sich monatlich maximal € 131,74.
Da in einem Kalenderjahr zwölf gleichbleibende Pauschalraten vorzu-
schreiben sind, muss dem Mieter X einerseits ab dem 5. 5. 2016 der neue
monatliche Pauschalbetrag für Betriebskosten (€ 131,74) vorgeschrie-
ben und gleichzeitig für die Monate Jänner bis April 2016 die Differenz
zwischen dem jeweils tatsächlich bezahlten Betrag (€ 125,–) und dem
richtigen Betrag (€ 131,74) nachverrechnet werden. Zur Nachverrechnung
gelangen 4 x € 6,74.
Dies mag zwar kompliziert erscheinen, jedoch ist die in der Praxis häu-
fige Alternative – jedes Jahr wird das Betriebskostenpauschale um 10%
ausgehend vom Betriebskostenpauschale des Vorjahres erhöht – für die
Mieter nachteiliger und überdies rechtswidrig.