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20

AK

-Infoservice

Dazu ein Vergleich (Beträge in €):

BK-Pauschale

jährl. 10% Erhöhung ausge-

hend von den Vorjahrespau-

schalen

(gesetzwidrig)

Tatsächliche

BK-Ausgaben

BK-Pauschale

jährl. 10% Erhöhung ausgehend

von den tatsächlichen Ausgaben

des Vorjahres

(gesetzmäßig)

2011

30.000,00

2012

33.000,00

30.786,59

33.000,00

2013

36.300,00

34.102,92

33.865,25

2014

39.930,00

35.776,63

37.513,21

2015

43.923,00

39.354,29

Manche Vermieter/Verwalter gehen einen anderen logischeren – aber

(leider) auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden –

Weg und heben einen gleichbleibenden Pauschalbetrag nicht über ein

Kalenderjahr ein, sondern von Abrechnung zu Abrechnung: Wenn z. B.

die Betriebskostenabrechnung 2014 im Mai 2015 gelegt wurde, wird das

Pauschale ab dem Zinstermin 5. Juni oder 5. Juli 2015 angepasst [(tat-

sächliche Betriebskosten des Jahres 2014 + 10%) : 12 Monate] und bis

zum Termin der nächsten Abrechnung (z. B. Mai 2016) beibehalten.

Einzelvorschreibung

Macht der Vermieter/die Hausverwaltung von der Jahrespauschalverrech-

nung nicht Gebrauch, so hat der Mieter den auf seinen Mietgegenstand

entfallenden Anteil an den Betriebskosten an den Vermieter am 1. eines

jeden Kalendermonates nur dann zu entrichten, wenn dem Mieter die

Höhe der begehrten Beträge mindestens 3 Tage vor dem Monatsersten

unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird und die Fälligkeit

der begehrten Kosten dem Vermieter gegenüber bereits eingetreten ist.

2.5. Die Abrechnung der Betriebskosten

Legung der Abrechnung

Im Gegensatz zur Einzelvorschreibung wird bei der Jahrespauschalver-

rechnung dem Mieter bei seinen monatlichen Zahlungen noch kein Nach-

weis über die tatsächlich entstandenen Betriebskosten erbracht, weshalb

folgende Abrechnungsvorschriften gelten:

„Der Vermieter hat die im Laufe eines Kalenderjahres fällig gewordenen

Betriebskosten

spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjah-

res

abzurechnen. Er hat die Abrechnung beim Hausbesorger oder an einer

sonst geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter auf-