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AK
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Dazu ein Vergleich (Beträge in €):
BK-Pauschale
jährl. 10% Erhöhung ausge-
hend von den Vorjahrespau-
schalen
(gesetzwidrig)
Tatsächliche
BK-Ausgaben
BK-Pauschale
jährl. 10% Erhöhung ausgehend
von den tatsächlichen Ausgaben
des Vorjahres
(gesetzmäßig)
2011
30.000,00
2012
33.000,00
30.786,59
33.000,00
2013
36.300,00
34.102,92
33.865,25
2014
39.930,00
35.776,63
37.513,21
2015
43.923,00
39.354,29
Manche Vermieter/Verwalter gehen einen anderen logischeren – aber
(leider) auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden –
Weg und heben einen gleichbleibenden Pauschalbetrag nicht über ein
Kalenderjahr ein, sondern von Abrechnung zu Abrechnung: Wenn z. B.
die Betriebskostenabrechnung 2014 im Mai 2015 gelegt wurde, wird das
Pauschale ab dem Zinstermin 5. Juni oder 5. Juli 2015 angepasst [(tat-
sächliche Betriebskosten des Jahres 2014 + 10%) : 12 Monate] und bis
zum Termin der nächsten Abrechnung (z. B. Mai 2016) beibehalten.
Einzelvorschreibung
Macht der Vermieter/die Hausverwaltung von der Jahrespauschalverrech-
nung nicht Gebrauch, so hat der Mieter den auf seinen Mietgegenstand
entfallenden Anteil an den Betriebskosten an den Vermieter am 1. eines
jeden Kalendermonates nur dann zu entrichten, wenn dem Mieter die
Höhe der begehrten Beträge mindestens 3 Tage vor dem Monatsersten
unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird und die Fälligkeit
der begehrten Kosten dem Vermieter gegenüber bereits eingetreten ist.
2.5. Die Abrechnung der Betriebskosten
Legung der Abrechnung
Im Gegensatz zur Einzelvorschreibung wird bei der Jahrespauschalver-
rechnung dem Mieter bei seinen monatlichen Zahlungen noch kein Nach-
weis über die tatsächlich entstandenen Betriebskosten erbracht, weshalb
folgende Abrechnungsvorschriften gelten:
„Der Vermieter hat die im Laufe eines Kalenderjahres fällig gewordenen
Betriebskosten
spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjah-
res
abzurechnen. Er hat die Abrechnung beim Hausbesorger oder an einer
sonst geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter auf-