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AK
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Die verbrauchsabhängige Aufteilung
Liegt eine entsprechende Vereinbarung vor und sind Messgeräte instal-
liert, können der Gesamtverbrauch und die daraus resultierenden Ge-
samtkosten aufgrund der Messergebnisse verteilt werden.
Wenn bei einzelnen Wohnungen die Verbrauchsanteile nicht ermittelt wer-
den können, weil z. B. der Mieter den Zutritt verweigert und daher nicht
abgelesen werden kann, so können diesen Objekten durch rechnerische
Verfahren Verbrauchsanteile zugeordnet werden. Die verbrauchsabhän-
gige Abrechnung und Aufteilung darf aber nur dann erfolgen, wenn bei
mindestens 80 Prozent der Gesamtnutzfläche des Hauses von den tat-
sächlich gemessenen Verbrauchsanteilen ausgegangen werden kann und
bei nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtnutzfläche von einem derartig
mit einem rechnerischen Verfahren ermittelten Verbrauchsanteil ausge-
gangen wird.
Die Verbrauchsanteile der allgemeinen Teile des Hauses, z. B. Hausbe-
sorgerdienstwohnung, Hobbyraum, etc., sind nach dem Verhältnis der
Nutzfläche auf alle Wohnungen aufzuteilen.
Zum
Wasserrohrbruch
in einem Objekt sei angemerkt, dass auch hier
der Verbrauch nicht gemessen werden kann und somit ebenfalls eine
rechnerische Ermittlung in einem dem Stand der Technik entsprechenden
Verfahren stattzufinden hat. Der „Mehrverbrauch“ aus dem Wasserrohr-
bruch ist genauso wie die Kosten der Wasserversorgung der allgemeinen
Teile der Liegenschaft nach dem Nutzflächenschlüssel allen Mietern zu
verrechnen.
Wie kann eine rechtswirksam zustande gekommene Vereinbarung
außer Kraft gesetzt werden?
Zum einen können Vermieter und Mieter natürlich eine entgegengesetz-
te Vereinbarung schließen und gemeinsam das Abgehen von der früher
getroffenen Übereinkunft vorsehen. Zum anderen kann der Vermieter wie
auch jeder einzelne Mieter in einem Außerstreitverfahren im Zusammen-
hang mit der Abrechnung und Aufteilung der Bewirtschaftungskosten
gerichtlich geltend machen, dass eine der Voraussetzungen für die ver-
brauchsabhängige Aufteilung entweder schon ursprünglich nicht vorgele-
gen war oder im Nachhinein weggefallen ist.