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Seit dem 1.1.2005 ist im mietrechtlichen Außerstreitverfahren in der drit-

ten Instanz (beim Obersten Gerichtshof) ein Vertretungszwang gesetzlich

vorgesehen. Beim Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof muss

man sich durch einen Anwalt, Notar oder einen „Interessenvertreter“ ver-

treten lassen. Als Interessenvertreter gelten Angestellte oder Funktionäre

von Vermieter- oder Mietorganisationen; diese dürfen also in allen Instan-

zen vertreten.

Kosten des Verfahrens

Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle entstehen keine Verfahrenskos-

ten, erst beim Gerichtsverfahren hat man ein gewisses Kostenrisiko. Die

Verfahrenskosten

einschließlich der Kosten der Vertretung durch einen

Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter sind von den Parteien „

nach

Billigkeit zu tragen

“ (so der Gesetzestext). Das Gericht muss also zum

Abschluss eines Verfahrens auch aussprechen, wer die Gerichtskosten

(Kosten der Antragstellung; Kosten eines eventuell im Verfahren beige-

zogenen Sachverständigen) endgültig zu bezahlen hat. Weiters kann das

Gericht auch aussprechen, dass eine Verfahrenspartei die Vertretungs-

kosten, welche die andere Verfahrenspartei hatte, ganz oder teilweise zu

übernehmen hat.

Bei dieser Entscheidung nach „Billigkeit“, welche Verfahrenspartei welche

Kosten zu tragen hat, muss das Gericht entsprechend dem Gesetzestext

mehrere Maßstäbe heranziehen. Es ist zu berücksichtigen,

Q

Q

in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen

sind,

Q

Q

in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde,

Q

Q

welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest

überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde

und

Q

Q

ob eine Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl von Verfahrens-

gegnern übermäßig belastet würde.

Es ist davon auszugehen, dass das Gericht die Gerichtskosten und die

Vertretungskosten primär derjenigen Verfahrenspartei zur Zahlung auftra-

gen wird, die das Verfahren verliert. Wenn man also ein Außerstreitverfah-

ren gegen den Vermieter vor Gericht verliert, wird man in der Regel auch

die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes oder Interessenvertreters

zu bezahlen haben.