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Seit dem 1.1.2005 ist im mietrechtlichen Außerstreitverfahren in der drit-
ten Instanz (beim Obersten Gerichtshof) ein Vertretungszwang gesetzlich
vorgesehen. Beim Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof muss
man sich durch einen Anwalt, Notar oder einen „Interessenvertreter“ ver-
treten lassen. Als Interessenvertreter gelten Angestellte oder Funktionäre
von Vermieter- oder Mietorganisationen; diese dürfen also in allen Instan-
zen vertreten.
Kosten des Verfahrens
Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle entstehen keine Verfahrenskos-
ten, erst beim Gerichtsverfahren hat man ein gewisses Kostenrisiko. Die
Verfahrenskosten
einschließlich der Kosten der Vertretung durch einen
Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter sind von den Parteien „
nach
Billigkeit zu tragen
“ (so der Gesetzestext). Das Gericht muss also zum
Abschluss eines Verfahrens auch aussprechen, wer die Gerichtskosten
(Kosten der Antragstellung; Kosten eines eventuell im Verfahren beige-
zogenen Sachverständigen) endgültig zu bezahlen hat. Weiters kann das
Gericht auch aussprechen, dass eine Verfahrenspartei die Vertretungs-
kosten, welche die andere Verfahrenspartei hatte, ganz oder teilweise zu
übernehmen hat.
Bei dieser Entscheidung nach „Billigkeit“, welche Verfahrenspartei welche
Kosten zu tragen hat, muss das Gericht entsprechend dem Gesetzestext
mehrere Maßstäbe heranziehen. Es ist zu berücksichtigen,
Q
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in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen
sind,
Q
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in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde,
Q
Q
welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest
überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde
und
Q
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ob eine Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl von Verfahrens-
gegnern übermäßig belastet würde.
Es ist davon auszugehen, dass das Gericht die Gerichtskosten und die
Vertretungskosten primär derjenigen Verfahrenspartei zur Zahlung auftra-
gen wird, die das Verfahren verliert. Wenn man also ein Außerstreitverfah-
ren gegen den Vermieter vor Gericht verliert, wird man in der Regel auch
die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes oder Interessenvertreters
zu bezahlen haben.