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AK

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HÄUFIG VORKOMMENDE GESETZWIDRIGKEITEN

BEI BETRIEBSKOSTENABRECHNUNGEN

Zwar gibt es – bei der Jahrespauschalverrechnung (siehe in I. Kapitel 2.4.)

– indirekt eine

betragsmäßige Beschränkung bei der Vorschreibung

der monatlichen Betriebskosten-Akontozahlungen.

Diese dürfen ja

nicht höher sein, als die um 10% erhöhten tatsächlichen Betriebskosten-

ausgaben des Vorjahres.

An sich gibt es aber

imMietrechtsgesetz (MRG)

keine betragsmäßige Beschränkung der

gesamten

abzurechnenden

Hausbetriebskosten.

Es existiert also z.B. keine Vorschrift, wonach

die gesamten Betriebskosten eines Hauses nicht höher sein dürfen als

2 €/m²/Monat bzw 24 €/m²/Jahr. Allein aus der bloßen Höhe der vorge-

schriebenen bzw abgerechneten Betriebskosten kann man daher nicht

auf die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der verrechneten Kosten

schließen. Zum Beispiel kann ja auch die besondere Ausstattung eines

Hauses (Aufzug, Zentralheizung, Schwimmbad etc) höhere Betriebskos-

ten rechtfertigen.

Das MRG sieht nur vor, dass der Vermieter von den gesamten Kosten, die

er für die laufende Bewirtschaftung des Hauses zu bezahlen hat,

gewisse

Kostengruppen

an die Mieter des Hauses

als Betriebskosten weiter-

verrechnen

darf. Diese Positionen (

„Betriebskostenkatalog“

des § 21

MRG) sind in I. Kapitel 2.3. näher erläutert. Bei diesen Kostengruppen

gibt es nur eine einzige Position („Auslagen für die Verwaltung des Hau-

ses“), die im Gesetz mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist. Bei allen

anderen Positionen (Müllabfuhr, Rauchfangkehrer, Versicherung, Hausrei-

nigung, -betreuung etc.) kann der Vermieter

die

ihm von der Müllabfuhr,

dem Rauchfangkehrer, der Versicherungsanstalt, dem Hausbesorger bzw

der Reinigungsfirma etc

jeweils in Rechnung gestellten Kosten

an die

Mieter weiter verrechnen.

Eine Betriebskostenabrechnung ist also dann gesetzwidrig, wenn

a) Kosten (Positionen) verrechnet werden, die in keine der im Gesetz ge-

nannten Kostengruppen fallen, oder

b) zwar Positionen verrechnet werden, die im Betriebskostenkatalog des

§ 21 MRG genannt sind, aber die dabei verrechneten Kosten überhöht

sind.