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HÄUFIG VORKOMMENDE GESETZWIDRIGKEITEN
BEI BETRIEBSKOSTENABRECHNUNGEN
Zwar gibt es – bei der Jahrespauschalverrechnung (siehe in I. Kapitel 2.4.)
– indirekt eine
betragsmäßige Beschränkung bei der Vorschreibung
der monatlichen Betriebskosten-Akontozahlungen.
Diese dürfen ja
nicht höher sein, als die um 10% erhöhten tatsächlichen Betriebskosten-
ausgaben des Vorjahres.
An sich gibt es aber
imMietrechtsgesetz (MRG)
keine betragsmäßige Beschränkung der
gesamten
abzurechnenden
Hausbetriebskosten.
Es existiert also z.B. keine Vorschrift, wonach
die gesamten Betriebskosten eines Hauses nicht höher sein dürfen als
2 €/m²/Monat bzw 24 €/m²/Jahr. Allein aus der bloßen Höhe der vorge-
schriebenen bzw abgerechneten Betriebskosten kann man daher nicht
auf die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der verrechneten Kosten
schließen. Zum Beispiel kann ja auch die besondere Ausstattung eines
Hauses (Aufzug, Zentralheizung, Schwimmbad etc) höhere Betriebskos-
ten rechtfertigen.
Das MRG sieht nur vor, dass der Vermieter von den gesamten Kosten, die
er für die laufende Bewirtschaftung des Hauses zu bezahlen hat,
gewisse
Kostengruppen
an die Mieter des Hauses
als Betriebskosten weiter-
verrechnen
darf. Diese Positionen (
„Betriebskostenkatalog“
des § 21
MRG) sind in I. Kapitel 2.3. näher erläutert. Bei diesen Kostengruppen
gibt es nur eine einzige Position („Auslagen für die Verwaltung des Hau-
ses“), die im Gesetz mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist. Bei allen
anderen Positionen (Müllabfuhr, Rauchfangkehrer, Versicherung, Hausrei-
nigung, -betreuung etc.) kann der Vermieter
die
ihm von der Müllabfuhr,
dem Rauchfangkehrer, der Versicherungsanstalt, dem Hausbesorger bzw
der Reinigungsfirma etc
jeweils in Rechnung gestellten Kosten
an die
Mieter weiter verrechnen.
Eine Betriebskostenabrechnung ist also dann gesetzwidrig, wenn
a) Kosten (Positionen) verrechnet werden, die in keine der im Gesetz ge-
nannten Kostengruppen fallen, oder
b) zwar Positionen verrechnet werden, die im Betriebskostenkatalog des
§ 21 MRG genannt sind, aber die dabei verrechneten Kosten überhöht
sind.