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Hauseigentümer selbst durchführt oder ob die Verwaltung einer Im-
mobilienverwaltungsfirma übergeben wurde. Ob gesetzmäßig vorge-
gangen wurde und nur der zulässige Betrag (für das Jahr 2015 können
3,43 €/m
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verrechnet werden) als jährliches Honorar verrechnet wurde,
kann erst bei Feststellung der Gesamtnutzfläche gesagt werden.
6. Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten
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Er errechnet sich im Wesentlichen aus den aufgrund des Hausbesor-
gergesetzes ergangenen Verordnungen und Mindestlohntarifen der
Landeshauptleute. Auch die Kosten für die zur Reinigung erforderli-
chen Gerätschaften und Materialien, der Dienstgeberanteil des Sozi-
alversicherungsbeitrages und die Abfertigung für den Hausbesorger
(in dem Jahr, in dem sie anfällt) können verrechnet werden. Auch die
Kosten des Ausmalens der Hausbesorgerwohnung sind Betriebskos-
ten, nicht aber die Kosten von Verbesserungsarbeiten.
6.a Angemessene Kosten der Hausbetreuung
(alternativ zu 6. Beitrag für Hausbesorgerarbeiten):
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Wenn am 1. 7. 2000 kein Hausbesorgerdienstverhältnis bestand oder
ein vor dem 1. 7. 2000 geschlossenes Hausbesorgerdienstverhältnis
beendet wird, kommt das neue Recht zum Tragen. Für die Betriebs-
kosten heißt dies, dass „angemessene Kosten der Hausbetreuung“
statt dem „Beitrag für Hausbesorgerarbeiten“ verrechnet werden kön-
nen.
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Das Hausbesorgergesetz sah bisher in Verbindung mit den Mindest-
lohntarifen eine gesetzliche
Obergrenze
vor, welche im Rahmen von
Betriebskostenbestreitungsverfahren sehr leicht zu handhaben war.
Die nunmehr sehr unklare Regelung, wonach ein „angemessenes“
Entgelt oder ein „angemessener“ Werklohn verrechnet werden darf,
wird wohl zu einer Häufung von Betriebskostenstreitigkeiten führen.
7. Anteilig anrechenbare öffentliche Abgaben:
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Zu den öffentlichen Abgaben gehört neben allfälligen Abgaben, die
aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften überwälzt werden können,
im Wesentlichen nur die Grundsteuer. Wenn dem Vermieter, anderen
hausfremden Personen oder einzelnen Mietern die ausschließliche
Nutzung bestimmter Teilflächen (z. B. Garten) allein vorbehalten ist,
darf die darauf entfallende Grundsteuer nicht im Wege der Betriebs-
kosten auf alle Mieter überwälzt werden.