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Beträge werden nicht in der Betriebskostenabrechnung verrech-
net, sondern monatlich bei den Zinsvorschreibungen zusätzlich zu
Hauptmietzins und Betriebskosten vorgeschrieben und eingeho-
ben. Dies ist jedoch gesetzwidrig. Die Forderung und Einhebung
derartiger Beträge neben dem über die Betriebskosten eingehobe-
nen Verwalterhonorar widerspricht dem § 22 MRG. Danach steht
zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses ein-
schließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und
dergleichen je Kalenderjahr und Quadratmeter Gesamtnutzfläche
der Mietgegenstände des Hauses der Kategorie-A-Mietzins zu.
Trotzdem ist es für einen Großteil der Immobilienverwalter schon gän-
gige Praxis geworden, eine derartige monatliche „Gebühr“ zwischen
ein und zwei Euro pro Mieter einzuheben. Dies bedeutet bei einer
mittleren Hausverwaltung, die ca 180 Häuser verwaltet, gesetzwidrige
Mehreinnahmen von etwa 60.000 Euro pro Jahr. Den Urgenzen von
einzelnen Mietern, diese gesetzwidrigen Vorschreibungen einzustel-
len, wird regelmäßig auch entsprochen. Den übrigen Mietern, die diese
Vorschreibungen nicht beanstanden, werden trotz der Gesetzwidrig-
keit weiterhin diese „Gebühren“ verrechnet.
14. „Sonstige Ausgaben“
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Eine derartig unbestimmte Bezeichnung der verrechneten Beträge
lässt bereits häufig auf die unrechtmäßige Überwälzung von betriebs-
kostenfremden Beträgen schließen.
Rechtsprechung zu den Betriebskosten und zur Betriebskostenab-
rechnung
Nachfolgend sind zu den Betriebskosten und zur Betriebskostenabrech-
nung nach dem MRG - gegliedert nach Themenbereichen - aus den Ent-
scheidungen des Obersten Gerichtshofes und der Landesgerichte einige
Grundsätze dargestellt, wobei auch (soweit vorhanden) die jeweilige Ak-
tenzahl der Gerichtsentscheidungen angegeben ist.
Jahrespauschalverrechnung – Vorschreibung und Berechnung der
monatlichen Betriebskostenpauschale
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5 Ob 166/06g; 8 Ob 88/06h: Eine Jahrespauschalverrechnung bzw
-vorschreibung ist nur dann zulässig, wenn sie auf der Basis der Be-
triebskosten des vorausgegangenen Kalenderjahres erfolgt. Dabei ist
nicht maßgebend, ob die Abrechnung schon erfolgte oder welches