Previous Page  46 / 88 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 46 / 88 Next Page
Page Background

44

AK

-Infoservice

Beträge werden nicht in der Betriebskostenabrechnung verrech-

net, sondern monatlich bei den Zinsvorschreibungen zusätzlich zu

Hauptmietzins und Betriebskosten vorgeschrieben und eingeho-

ben. Dies ist jedoch gesetzwidrig. Die Forderung und Einhebung

derartiger Beträge neben dem über die Betriebskosten eingehobe-

nen Verwalterhonorar widerspricht dem § 22 MRG. Danach steht

zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses ein-

schließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und

dergleichen je Kalenderjahr und Quadratmeter Gesamtnutzfläche

der Mietgegenstände des Hauses der Kategorie-A-Mietzins zu.

Trotzdem ist es für einen Großteil der Immobilienverwalter schon gän-

gige Praxis geworden, eine derartige monatliche „Gebühr“ zwischen

ein und zwei Euro pro Mieter einzuheben. Dies bedeutet bei einer

mittleren Hausverwaltung, die ca 180 Häuser verwaltet, gesetzwidrige

Mehreinnahmen von etwa 60.000 Euro pro Jahr. Den Urgenzen von

einzelnen Mietern, diese gesetzwidrigen Vorschreibungen einzustel-

len, wird regelmäßig auch entsprochen. Den übrigen Mietern, die diese

Vorschreibungen nicht beanstanden, werden trotz der Gesetzwidrig-

keit weiterhin diese „Gebühren“ verrechnet.

14. „Sonstige Ausgaben“

Q

Q

Eine derartig unbestimmte Bezeichnung der verrechneten Beträge

lässt bereits häufig auf die unrechtmäßige Überwälzung von betriebs-

kostenfremden Beträgen schließen.

Rechtsprechung zu den Betriebskosten und zur Betriebskostenab-

rechnung

Nachfolgend sind zu den Betriebskosten und zur Betriebskostenabrech-

nung nach dem MRG - gegliedert nach Themenbereichen - aus den Ent-

scheidungen des Obersten Gerichtshofes und der Landesgerichte einige

Grundsätze dargestellt, wobei auch (soweit vorhanden) die jeweilige Ak-

tenzahl der Gerichtsentscheidungen angegeben ist.

Jahrespauschalverrechnung – Vorschreibung und Berechnung der

monatlichen Betriebskostenpauschale

Q

Q

5 Ob 166/06g; 8 Ob 88/06h: Eine Jahrespauschalverrechnung bzw

-vorschreibung ist nur dann zulässig, wenn sie auf der Basis der Be-

triebskosten des vorausgegangenen Kalenderjahres erfolgt. Dabei ist

nicht maßgebend, ob die Abrechnung schon erfolgte oder welches